- Die Bausparkasse kann sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen.
- Nach den Allgemeinen Bausparbedingungen (§ 5 Abs. 1 ABB) ist der Bausparer verpflichtet, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen.
- Vor Ende dieser Pflicht hat die Bausparkasse das als Darlehen anzusehende Guthaben nicht vollständig empfangen; der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spielt nach den Vertragsbedingungen keine Rolle.
- Entgegen der Auffassung der Bausparkasse ist die gesetzliche Kündigungsvorschrift auch nicht analog anwendbar: Die überlange Vertragsdauer beruht zwar auf der vertragswidrigen Einstellung der Sparleistungen durch die Bausparerin.
- Die Bausparkasse muss dies aber nicht hinnehmen: Nach den Vertragsbedingungen kann sie die Bausparerin auffordern, die vertraglich geschuldeten Sparbeiträge wieder zu leisten. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, hat die Bausparkasse ein (kurzfristiges) vertragliches Kündigungsrecht und es dadurch selbst in der Hand, eine überlange Bindung an den Vertragszinssatz zu verhindern.
- Im Fall der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung wäre die Bausparsumme innerhalb von zehn Jahren ab Zuteilungsreife vollständig angespart worden. Wenn die Bausparkasse selbst - möglicherweise im eigenen Interesse -ein faktisches Ruhen des Bausparvertrages erlaubt und ein vertragliches Kündigungsrecht nicht nutzt, ist sie nicht schutzbedürftig und kann sich nicht später auf eine analoge Anwendung eines gesetzlichen Kündigungsrechts berufen.
- Welker, Kündigung von Bausparverträgen, NWB 11/2015 S. 765, NWB DokID: WAAAE-85406
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