Hintergrund: Es mehren sich die Anträge auf Verlagerung der Buchführung ins Ausland, wobei häufig die Frage in den Vordergrund gestellt wird, von welcher ausländischen Behörde oder Stelle gemäß § 146 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 AO die Zustimmung beigebracht werden soll. Wesentliche Inhalte des Schreibens:
- Die Möglichkeit der Verlagerung wird nicht mehr nur auf Staaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums beschränkt, sondern ist auch in andere Staaten möglich.
- Lediglich die elektronische Buchführung und elektronische Aufzeichnungen bzw. Teile hiervon können verlagert werden. Papierunterlagen sind weiterhin im Inland aufzubewahren.
- Der schriftliche Antrag muss eine detaillierte Beschreibung der fĂĽr die Verlagerung vorgesehenen elektronischen BĂĽcher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen enthalten.
- Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag richtet sich nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der §§ 16 ff. AO.
- Die Verlagerung darf wegen des Erfordernisses einer effizienten Steuerkontrolle nur bei solchen Steuerpflichtigen bewilligt werden, die in der Vergangenheit ihren steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob durch die Verlagerung die Besteuerung zukünftig beeinträchtigt wird.
- Liegen die Voraussetzungen fĂĽr eine Bewilligung nicht mehr vor, ist sie zu widerrufen und die unverzĂĽgliche RĂĽckverlagerung in den Geltungsbereich der AO zu verlangen. Der Vollzug der RĂĽckverlagerung ist nachzuweisen.
- Hölscheidt/König, Die Handakte des Steuerberaters bei elektronischer Aktenführung, NWB 5/2017 S. 358 NWB DokID: PAAAG-35132
- Wenzel, Jahresabschlusserstellung auf Basis von Dritten erstellter Buchhaltungen, NWB 3/2017 S. 190 NWB DokID: BAAAF-89937
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