Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich zur Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland geäußert (BayLfSt vom 20.01.2017 - S 0316.1.1-3/5 St42).
Hintergrund: Es mehren sich die Anträge auf Verlagerung der Buchführung ins Ausland, wobei häufig die Frage in den Vordergrund gestellt wird, von welcher ausländischen Behörde oder Stelle gemäß § 146 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 AO die Zustimmung beigebracht werden soll. Wesentliche Inhalte des Schreibens:
  • Die Möglichkeit der Verlagerung wird nicht mehr nur auf Staaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums beschränkt, sondern ist auch in andere Staaten möglich.
  • Lediglich die elektronische BuchfĂĽhrung und elektronische Aufzeichnungen bzw. Teile hiervon können verlagert werden. Papierunterlagen sind weiterhin im Inland aufzubewahren.
  • Der schriftliche Antrag muss eine detaillierte Beschreibung der fĂĽr die Verlagerung vorgesehenen elektronischen BĂĽcher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen enthalten.
  • Die Zuständigkeit fĂĽr die Entscheidung ĂĽber den Antrag richtet sich nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der §§ 16 ff. AO.
  • Die Verlagerung darf wegen des Erfordernisses einer effizienten Steuerkontrolle nur bei solchen Steuerpflichtigen bewilligt werden, die in der Vergangenheit ihren steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Weiterhin ist zu prĂĽfen, ob durch die Verlagerung die Besteuerung zukĂĽnftig beeinträchtigt wird.
  • Liegen die Voraussetzungen fĂĽr eine Bewilligung nicht mehr vor, ist sie zu widerrufen und die unverzĂĽgliche RĂĽckverlagerung in den Geltungsbereich der AO zu verlangen. Der Vollzug der RĂĽckverlagerung ist nachzuweisen.
Quelle: BayLfSt vom 20.01.2017 - S 0316.1.1-3/5 St42; NWB Datenbank (Sc) Hauptbezug: BayLfSt vom 20.01.2017 - S 0316.1.1-3/5 St42, NWB DokID CAAAG-36156Verwandte Artikel:
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