Erfüllt die ursprüngliche Rechnung die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht, so kommt eine rückwirkende Berichtigung nicht in Betracht. Ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall erst im Ausstellungsjahr der korrigierten Rechnung möglich (FG Münster, Urteil vom 01.12.2016 - 5 K 1275/14 U; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Das FA stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Streitjahre 2007 bis 2010 fest, dass die Klägerin teilweise in Rechnungen, aus denen sie den Vorsteuerabzug vorgenommen hatte, nicht als Rechnungsempfängerin benannt worden war. Des Weiteren stellte es fest, dass in den von der Klägerin ausgestellten Gutschriften die Steuernummer und/oder USt-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers nicht enthalten waren. Bereits vor Erlass der Änderungsbescheide hatte die Klägerin „berichtigte“ Rechnungen eingereicht, in denen jeweils unter dem ursprünglichen Rechnungsdatum nunmehr die Klägerin als Leistungsempfängerin ausgewiesen war. Des Weiteren hatte die Klägerin „berichtigte“ Gutschriften eingereicht. Das FA wies den Einspruch mit der Begründung ab, dass nach seiner Auffassung die Berichtigung einer Rechnung oder Gutschrift durch ein Dokument erfolgen müsse, das spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezogen sei. Demgegenüber sei es nicht ausreichend, wenn - wie vorliegend - unter dem ursprünglichen Rechnungsdatum ohne Kennzeichnung eine neue „Rechnung“ ausgestellt werde, in der nunmehr der zutreffende Leistungsempfänger eingetragen sei. Hierzu führte das FG Münster weiter aus:
  • Hinsichtlich der vorgelegten berichtigten Rechnungen liegen zwar nunmehr Rechnungen vor, die die gesetzlich geforderten Rechnungsangaben enthalten. Allerdings handelt es sich hierbei um Erstrechnungen und nicht um berichtigte Rechnungen, da in ihnen erstmalig die Klägerin als Leistungsempfängerin aufgeführt ist.
  • Es handelt sich daher bei den nunmehr vorgelegten Rechnungen um erstmalige Rechnungen, aus denen ein Vorsteuerabzug allenfalls – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – im Jahr 2013 (= Jahr der Ausstellung dieser Rechnungen) möglich ist, nicht jedoch in den Streitjahren. Denn die Angabe des zutreffenden Leistungsempfängers gehört zu den unverzichtbaren Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um überhaupt von einer berichtigungsfähigen Rechnung auszugehen.
  • Hinsichtlich der Gutschriften kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht, denn in den Gutschriften fehlt die erforderliche Angabe der Steuernummer des leistenden Unternehmers. Diese berichtigungsfähigen Gutschriften sind auch nicht im Nachgang zu den diesbezüglichen Beanstandungen des Prüfers berichtigt worden.
  • Zwar verlangt das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat. Gleichwohl enthalten die Gutschriften nicht alle in Art. 226 der Richtlinie 2006/112 bzw. § 14 Abs. 4 UStG vorgesehenen Angaben, und damit nicht alle formellen Bedingungen für das Recht auf Vorsteuerabzug.
Hinweise: Das FG hat die Revision zugelassen, da die Folgerungen aus der neuesten EuGH-Rspr. und insbesondere die Frage, welche (Mindest-)Rechnungsanforderungen an ein zunächst erteiltes (Rechnungs-)Dokument erfüllt sein müssen, damit dieses überhaupt berichtigungsfähig ist, bislang nicht geklärt sind. Der Volltext des Urteils ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Quelle: FG Münster, Urteil vom 01.12.2016 - 5 K 1275/14 U (Sc) Hauptbezug: FG Münster, Urteil vom 01.12.2016 - 5 K 1275/14 U Verwandte Artikel:
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