Hierin geht das BayLfSt im Wesentlichen auf die beiden folgenden Punkte ein:
- Was muss beim Einsatz von elektronischen Kassen (Registrier- oder PC-Kassen) aufgezeichnet und aufbewahrt werden?
- Was gilt hinsichtlich der Kosten, die mit der Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Erlöserfassung einhergehen?
Das Infoblatt ist auf der Homepage des BayLfSt veröffentlicht. Quelle:BayLfSt online (il) Tipp:
Beachten Sie zu diesem Thema auch unsere Mandanten-Merkblätter „Checkliste Kassenführung bis 31.12.2016“ und „Checkliste Kassenführung ab 1.1.2017“ Verwandte Artikel:
- Becker, Das Kassengesetz auf dem Gabentisch – und was nun?, BBK 3/2017 S. 116 NWB DokID: OAAAG-35906
- Teutemacher, KassenfĂĽhrung bei EDV-Registrierkassen und PC-Kassensystemen mit Einzeldatenspeicherung und -export, BBK 1/2017 S. 31 NWB DokID: PAAAF-89390
- Teutemacher, KassenfĂĽhrung bei EDV-Registrierkassen ohne Einzeldatenspeicherung und ohne Datenexport, BBK 1/2017 S. 22 NWB DokID: IAAAF-89388
- Teutemacher, Kassenführung bei Nutzung einer „offenen Ladenkasse“ ab 2017, BBK 24/2016 S. 1197 NWB DokID: VAAAF-88124
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