- Bei der Gewinnermittlung ist von einem erhöhten Wert des Fremdwährungsdarlehens zum Bilanzstichtag 31.12.2010 auszugehen.
- Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt.
- Wird für ein Darlehen - wie im vorliegenden Fall - keine bestimmte Laufzeit verabredet und ist auch nicht ernsthaft mit einer bevorstehenden Kündigung des unbefristeten Darlehens zu rechnen, müssen sich dauerhafte Änderungen des Wechselkurses beim Wertansatz des Fremdwährungsdarlehens auswirken.
- Bei einem unbefristeten Darlehen mit (ordentlicher) Kündigungsmöglichkeit zum Ende der (kurzen) Zinsbindungsfrist kann nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der unbestimmten Laufzeit ausgleichen werden.
- Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten kann dann von einer voraussichtlich dauernden Wertänderung ausgegangen werden, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet.
- Geringere Prozentsätze sind hingegen nicht ausreichend, da der BFH die 5 %-Grenze für börsennotierte Aktien bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht anwendet.
- Nach diesem Maßstab waren für 2010, nicht aber für die Jahre 2008 und 2009 die Voraussetzungen einer Teilwerterhöhung gegeben.
- Goy, Bilanzierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten, BBK 11/2016 S. 527 NWB DokID: TAAAF-74268
- Teilwert bei Fremdwährungsverbindlichkeit, BBK KN 12/2016 S. 573 NWB DokID: GAAAF-75240
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