Bei der Ermittlung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG sind auch Entnahmen von Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen, die vor der Einführung der Vorschrift in den Betrieb eingelegt worden sind. Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb zum Buchwert in eine Personengesellschaft ein, gehen die in dem Einzelunternehmen entstandenen Über- oder Unterentnahmen auf die Personengesellschaft über und sind vom Einbringenden fortzuführen (BFH, Urteil vom 24.11.2016 - IV R 46/13; veröffentlicht am 25.01.2017).Hintergrund: Gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen (§ 4 Abs. 4a Satz 2 EStG). Sachverhalt und Verfahrensgang: Der beigeladene Landwirt schenkte seinen drei Kindern Grundstücke, die bereits vor der Einführung der Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG seinem Betriebsvermögen zugeordnet und mit dem höheren Teilwert nach § 55 Abs. 5 EStG bewertet worden waren. Die Entnahmen führten deshalb zu einem Verlust. Bei der Ermittlung der Überentnahmen gemäß § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 berücksichtigte das FA die unentgeltliche Grundstücksübertragung an die Kinder mit dem Teilwert. Unter Berücksichtigung der Überentnahmen früherer Wirtschaftsjahre beliefen sich die Überentnahmen im Einzelunternehmen des Beigeladenen zum 31.12.2006 auf 504.619 €. Hierzu führte der BFH weiter aus:
  • Nach § 4 Abs. 4a EStG stellt grundsätzlich jede Überführung oder Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in dessen privaten Bereich eine Entnahme i.S. des § 4 Abs. 4a EStG dar.
  • Eine Entnahme bzw. eine Einlage i.S. des § 4 Abs. 4a EStG liegt indes nicht vor, soweit ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil gemäß § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich übertragen worden ist. Denn bei der unentgeltlichen Übertragung wird der nämliche Betrieb vom Rechtsnachfolger fortgeführt. Die beim bisherigen Betriebsinhaber entstandenen Über- oder Unterentnahmen gehen demnach auf den Rechtsnachfolger über und sind in die Berechnung der im übernommenen und fortgeführten Betrieb getätigten Über-/Unterentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG einzubeziehen. Die unentgeltliche Übertragung kann daher ihrerseits keine Entnahme bzw. Einlage i.S. des § 4 Abs. 4a EStG auslösen.
  • Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit ein Einzelunternehmer seinen Betrieb gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zum Buchwert in eine Personengesellschaft einbringt (§ 24 Abs. 1 UmwStG, § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG).
  • Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FA die unentgeltliche Grundstücksübertragung an die Kinder des Beigeladenen zutreffend als Entnahme i.S. § 4 Abs. 4a EStG behandelt. Denn die Grundstücke sind aus dem Betriebsvermögen des früheren Einzelunternehmens des Beigeladenen zunächst in dessen Privatvermögen und sodann in das Privat- oder Betriebsvermögen der Kinder überführt worden. Den Entnahmewert hat das FA ebenfalls zutreffend in Höhe des Teilwerts angesetzt.
  • Anders als das FG meint, ist die Regelung in § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus nicht im Wege der rechtsfortbildenden Analogie auch auf die Entnahmen von Wirtschaftsgütern zu erstrecken, die bereits vor dem 01.01.1999 in den Betrieb eingelegt worden sind.
Hinweis: Das Urteil ist auch für die Zukunft in Fällen von Bedeutung, in denen vor dem 01.01.1999 in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter nicht im Rahmen einer Betriebsaufgabe, sondern im Wege einer Einzelentnahme in das Privatvermögen überführt werden. Quelle: BFH, Urteil vom 24.11.2016 - IV R 46/13; NWB Datenbank (Sc) Hauptbezug: BFH, Urteil vom 24.11.2016 - IV R 46/13, NWB DokID: TAAAG-35216Verwandte Artikel:
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