Sachverhalt: Die Klägerin ist im Landschaftsbau tätig. In ihrer Bilanz hatte sie eine Ansammlungsrückstellung für die Rekultivierung von Betriebsgrundstücken gebildet, die als Deponie für Grünabfälle, Kompost, Sand und Erde dienen. Die Rückstellung hatte die Klägerin zum 31.12.2002 mit einem in der Höhe unstreitigen Wert angesetzt und führte diesen Wert auch in der Bilanz zum 31.12.2008 unverändert fort. Nachdem die Betriebsgenehmigung für die Deponie bis 01.07.2017 verlängert worden war, vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die von der Klägerin gebildete Rekultivierungsrückstellung zum Bilanzstichtag 31.12.2008 nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG bis zum Ende der Betriebsgenehmigung mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen sei. Dem folgten die Richter des FG:
- Für die Frage, ab wann mit der Rekultivierung einer Deponie voraussichtlich gerechnet werden muss, ist grundsätzlich auf die Dauer der Betriebsgenehmigung abzustellen, soweit nicht konkrete Umstände einen früheren oder späteren Beginn aus der Sicht des Bilanzstichtags wahrscheinlich erscheinen lassen.
- Da es an solchen konkreten Umständen im Streitfall gefehlt hat, ergibt sich wegen der bis zum 01.07.2017 verlängerten Deponiegenehmigung aus der Sicht des Bilanzstichtags 31.12.2008 eine voraussichtliche Abzinsungsdauer von 8,5 Jahren.
- Oser/Wirtz, RĂĽckstellungsreport 2016, StuB 1/2017 S. 3 NWB DokID: SAAAF-89846
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