- Das Recht auf Vorsteuerabzug ist ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, das grds. nicht eingeschränkt werden kann und das für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden kann. Das Recht auf Vorsteuerabzug hat daher sofortigen und globalen Charakter.
- Mit dem sofortigen Abzug wird u.a. bezweckt, die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu wahren und zu verhindern, dass dem Steuerpflichtigen dadurch, dass er ganz oder teilweise mit dieser Steuer belastet wird, ein finanzielles Risiko entsteht.
- In der mündlichen Verhandlung hat die deutsche Regierung angegeben, der Umstand, dass das Recht auf Vorsteuerabzug aufgeschoben und dem säumigen Steuerpflichtigen Nachzahlungszinsen auferlegt würden, habe Sanktionscharakter. Ich bin jedoch der Ansicht, dass bei dieser Sanktion der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt wird.
- Leonard, Zur RĂĽckwirkung von Rechnungsberichtigungen, NWB 1/2015 S. 18, NWB DokID: TAAAE-81856
- Hammerl, Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei einer Rechnungsberichtigung – EuGH nimmt erneut Stellung, NWB 23/2013 S. 1792, NWB DokID: EAAAE-36572
RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
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