- Es bestehen für die Streitjahre 2011 und 2012 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG. Der beschließende Senat folgt insoweit dem BFH-Beschluss v. 17.12.2015 - XI B 84/15, auf den er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist.
- Darüber hinaus ist für alle Streitjahre, also auch für das Jahr der erstmaligen Veranlagung (2013), ernstlich zweifelhaft, ob der festgesetzte Steueranspruch besteht, da er aufgrund einer Berichtigung entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG bereits entfallen sein könnte.
- Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG liegen zwar nicht vor. Eine entsprechende Anwendung könnte demgegenüber auf der durch die Verwaltungsanweisung verursachten Uneinbringlichkeit des materiell-rechtlich geschuldeten Steuerbetrags beruhen.
- Bei entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 UStG hat der Antragsteller die an den Bauträger erbrachten Leistungen erst dann zu versteuern, wenn er den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag vereinnahmt.
- Der Rückforderung der - zu Unrecht an das FA abgeführten - Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger könnte eine entsprechend § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG - zeitgleich auch beim Leistungsempfänger - vorzunehmende Berichtigung entgegenstehen. Auch insoweit kann im Steuerschuldverhältnis der Grundsatz von Treu und Glauben zu berücksichtigen sein.
- Die vom Bauträger und Bauunternehmer übereinstimmend - entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung angenommene Steuerschuld des Bauträgers - entfiele dann entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erst aufgrund einer Zahlung des Steuerbetrags durch den Bauträger (Leistungsempfänger) an den Bauunternehmer (Leistender). Im Fall einer Abtretung kann die Zahlung auch an den Steuergläubiger als Zessionar (Abtretungsempfänger) erfolgen (§ 27 Abs. 19 Satz 3 und 4 UStG).
- Vanheiden, Vertrauensschutz bei Bauleistungen, USt direkt digital 3/2016 S. 6, NWB DokID: SAAAF-58453
- Wolter/Grollmann, „Abtretungslösung“ für Bauträger- Altfälle unanwendbar?, NWB 50/2015 S. 3762, NWB DokID: VAAAF-09012
RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
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