Die wesentlichen Eckpunkte betreffen:Ermittlungszeitraum: Der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Diskontierungszinssatzes von Pensionsrückstellungen wird gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB-E auf 10 Jahre verlängert. Bei den sonstigen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bleibt der Ermittlungszeitraum wie bisher bei 7 Jahren. Ausschüttungssperre: In Höhe des positiven Unterschiedsbetrags der Rückstellungen nach alter und neuer Berechnungsmethodik besteht eine Ausschüttungssperre. Der Unterschiedsbetrag ist im Anhang oder unter der Bilanz zu nennen. Erstmalige Anwendung: Die Neuregelung ist erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden. Ein Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung besteht für Jahresabschlüsse, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem 31.12.2014 beginnt und vor dem 1.1.2016 endet. Damit soll eine Rückwirkung auf noch nicht geprüfte und festgestellte Abschlüsse ermöglicht werden. Wenn mittelgroße und große Kapitalgesellschaften das Wahlrecht ausüben, haben sie dies im Anhang zu erläutern. Quellen: WPK online v. 22.2.2016 und Bundesrat online v. 26.2.2016 Hauptbezug: BR-Drucks. 84/16 Verwandte Artikel:
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RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
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