Verluste aus der Vermietung eines Ferienhauses können selbst dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten ist. Dies gilt selbst in Fällen, in denen sich der Eigentümer eine Eigennutzung zunächst vorbehalten hat und diese erst nachträglich ausgeschlossen wird (FG Köln, Urteil v. 17.12.2015 - 10 K 2322/13; Revision zugelassen).Hintergrund: Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Sachverhalt: Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtsgang. Die Kläger hatten im Jahr 1999 ein Ferienhaus gekauft und hierfür einen Gästevermittlungsvertrag über 10 Jahre abgeschlossen. Der Vertrag sah die Selbstnutzung durch die Kläger für maximal 4 Wochen im Jahr vor. Die Selbstnutzungsmöglichkeit wurde 2000 ausgeschlossen und aus dem ursprünglichen Vertrag aus 1999 gestrichen. Im Übrigen lagen die tatsächlichen Vermietungstage im Rahmen des Ortsüblichen. Das Finanzamt versagte den Verlustabzug, da innerhalb des 30-jährigen Prognosezeitraums mit keinem Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten zu rechnen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte im ersten Rechtsgang überwiegend Erfolg. Auf die Revision des FA hob der BFH die Entscheidung mit Urteil v. 16.4.2013 - IX R 26/11 auf und wies die Sache zur Vornahme der Überschussprognose nach den Grundsätzen des BFH-Urteils v. 6.11.2001 - IX R 97/00 an das FG Köln zurück. Die Richter des FG Köln gaben der Klage statt:
  • Die Grundsätze der § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG gelten auch für Ferienwohnungen, wenn diese vom Steuerpflichtigen (in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten) ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden, unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Vermietungstage die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - abgesehen von Vermietungshindernissen - nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreiten.
  • Denn das Vermieten einer Ferienwohnung ist einer auf Dauer angelegten Vermietung nur dann vergleichbar, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr - bis auf ortsübliche Leerstandszeiten - an wechselnde Feriengäste vermietet wird.
  • Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist wegen der dann auch für die Ferienwohnung typisierende Annahme der Absicht, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, eine zusätzliche Überschussprognose nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile v. 24.8.2006 - IX R 15/06; v. 19.8.2008 - IX R 39/07; BFH, Beschluss v. 14.1.2010 - IX B 146/09, jeweils m.w.N.).
  • Nach diesen Grundsätzen war im Streitfall trotz der Vorgaben des BFH in seinem zurückverweisenden Revisionsurteil keine Überschussprognose zu erstellen, weil sich der der Rechtsfindung zugrunde zu legende Sachverhalt maßgeblich geändert hat.
  • Der Klage war aufgrund der auch für die Kläger im Streitfall geltenden typisierenden Annahme der Absicht, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, ohne Überschussprognose in vollem Umfang stattzugeben.
  • Denn aufgrund des neuen Vortrags der Kläger im 2. Rechtsgang war entgegen dem Ausgangsurteil vom 30.6.2011 - 10 K 4965/07 zum Sachverhalt ergänzend festzustellen, dass die Ferienwohnung den Klägern weder für Zwecke der Selbstnutzung zur Verfügung stand, noch diese sich die Selbstnutzung auch nur vorbehalten hatten.
Quelle: NWB Datenbank Hinweis: Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision zum BFH zugelassen. Hauptbezug: FG Köln, Urteil v. 17.12.2015 - 10 K 2322/13, NWB DokID: DAAAF-49535Verwandte Artikel:
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