- Die durch den Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen fĂŒr das im Rahmen der AuswĂ€rtstĂ€tigkeit des KlĂ€gers angemietete Haus sind gem. § 3 Nr. 16 EStG teilweise steuerfrei und unterliegen insoweit nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.
- In den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind jedoch die durch die Mitnahme der Familie entstandenen Mehraufwendungen. Hierbei handelt es sich um der PrivatsphÀre zuzurechnenden Aufwand.
- Der durch die berufliche TÀtigkeit des KlÀgers veranlasste Mietaufwand ist durch SchÀtzung zu ermitteln, indem die durch die Mitnahme der Familie privat verursachten Mehraufwendungen ausgeschieden werden.
- Benutzt der Steuerpflichtige dabei eine Unterkunft zusammen mit einer oder mehreren Personen, die zu seinem Arbeitgeber in keinem DienstverhÀltnis stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Steuerpflichtigen angefallen wÀren.
- Beispielhaft fĂŒr die Ermittlung der hierbei entstandenen beruflich veranlassten Aufwendungen verwendet die Verwaltung wie auch die Literatur unter Hinweis auf die GesetzesbegrĂŒndung (BT-Drucks. 17/10774, S. 14) den Vergleich der Ăbernachtungskosten fĂŒr ein in Anspruch genommenes Mehrbett-/Doppelzimmer zu den (fiktiven) Aufwendungen fĂŒr ein Einzelzimmer im selben Hotel. Mangels geeigneten Vergleichsobjekts scheidet diese SchĂ€tzungsmethode zur Ermittlung des Erwerbsaufwands im Streitfall jedoch aus.
- Auch eine Aufteilung nach Zeitanteilen ist nicht praktikabel, da im Streitfall die gemeinsame Nutzung des Hauses als auswĂ€rtiger Familienwohnsitz ĂŒber den gesamten Nutzungszeitraum erfolgt ist.
- Eine Aufteilung nach FlĂ€chen erachtet der Senat im Streitfall ebenfalls als nicht sachgerecht, da sie im Fall der gemeinsamen Nutzung eines 234 qm groĂen Mietobjekts dem Grundsatz einer objektiven und leicht nachprĂŒfbaren Methode widerspricht.
- Die Aufteilung der Mietaufwendungen nach Köpfen bietet nach Ansicht des Senats ebenfalls keinen geeigneten MaĂstab, um im Streitfall den privat veranlassten Mehraufwand zu ermitteln. Eine schlichte Aufteilung des Mietaufwands nach Köpfen hĂ€tte zur Folge, dass der berufliche Veranlassungsanteil mit der GröĂe der Familie, ĂŒberproportional abnehmen wĂŒrde.
- Insofern hĂ€lt der Senat die Ermittlung des durch die Mitnahme der Familie bedingten privat veranlassten Mehraufwands in Form einer modifizierten Aufteilung nach Köpfen fĂŒr gerechtfertigt.
- Dabei geht der Senat unter BerĂŒcksichtigung der UmstĂ€nde des Einzelfalls davon aus, dass infolge der Begleitung des Steuerpflichtigen durch seine Familie die GesamtflĂ€che der Familienunterkunft und damit auch die tatsĂ€chlichen Aufwendungen prozentual zur GröĂe der Familie ansteigen. Gleichwohl ist von einem Mindestaufwand auszugehen, der in Form eines Fixbetrags regelmĂ€Ăig fĂŒr die Bewirtschaftung eines (individuellen) 1-Personenhaushalts anfĂ€llt und durch die Mitnahme der Familie nicht berĂŒhrt wird.
- Um dieser Ăberlegung Rechnung zu tragen, erachtet es der Senat fĂŒr geboten, die zunĂ€chst nach Köpfen ermittelten Kostenanteile zugunsten des beruflichen Veranlassungsanteils zu korrigieren und den privat veranlassten Aufwand durch einen (individuell) zu bestimmenden prozentualen Abschlag zu vermindern bzw. den beruflich veranlassten Aufwand entsprechend zu erhöhen.
- Die Höhe des Abschlags nimmt der Senat im Streitfall mit 20 v.H. der tatsÀchlichen Unterbringungskosten an.
- Im Streitfall konnten somit Mietaufwendungen in Höhe von rund 12.800 EUR als beruflich veranlasste Reisekosten durch den Arbeitgeber des KlÀgers gemÀà § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstattet werden. Der gemÀà des DBA mit der Slowakischen Republik steuerfreie Arbeitslohn unterlag in dieser Höhe nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.
RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
NWB Verlag GmbH & Co. KG
Eschstr. 22 - 44629 Herne
www.nwb.de