Der Arbeitgeber ist berechtigt, zur Feststellung eines KĂĽndigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.1.2016 - 5 Sa 657/15; Revision zugelassen). Sachverhalt: Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner ĂĽberlassen; eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Er kĂĽndigte anschlieĂźend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt ca. fĂĽnf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund. Das Landesarbeitsgericht hat die auĂźerordentliche KĂĽndigung fĂĽr rechtswirksam gehalten:
  • Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertigt nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
  • Hinsichtlich des Browserverlaufs liegt ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers nicht vor.
  • Zwar handelt es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt hat.
  • Eine Verwertung der Daten ist jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaubt und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt hat, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
Hinweis: Das LAG hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 12.2.2016
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RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
 
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