- Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertigt nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
- Hinsichtlich des Browserverlaufs liegt ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers nicht vor.
- Zwar handelt es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt hat.
- Eine Verwertung der Daten ist jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaubt und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt hat, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
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