Eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende "Kontogebühr" ist unwirksam (BGH, Urteil vom 09.05.2017 - XI ZR 308/15).
Sachverhalt: Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wendet sich mit der Unterlassungsklage gegen eine von der beklagten Bausparkasse in den von ihr abgeschlossenen Bausparverträgen verwendete Klausel sowie eine damit korrespondierende Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der Beklagten, die jeweils eine vom Bausparer in der Darlehensphase zu zahlende "Kontogebühr" in aktueller Höhe von 9,48 € jährlich vorsehen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klauseln über die "Kontogebühr" in den Darlehensverträgen sowie in den ABB gegen § 307 BGB verstoßen. Er verlangt von der Beklagten, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Hierzu führten die Richter des BGH u.a. weiter aus:
  • Die beanstandeten Regelungen über die Kontogebühr in der Darlehensphase halten einer Inhaltskontrolle nicht stand: Sie weichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligen die Bausparkunden der Beklagten unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
  • Die Klauseln sind mit dem - wie der Senat bereits mit Urteil vom 08.11.2016 - XI ZR 552/15 entschieden hat - auch für Bauspardarlehensverträge geltenden - gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbar, weil die Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend in eigenem Interesse erbracht werden.
  • Hinreichende Gründe, die die Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung dessen ungeachtet als angemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor.
  • Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild ist insbesondere weder sachlich gerechtfertigt noch wird der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt. Die Kontogebühr in der Darlehensphase wird schließlich auch nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der Bausparkunden ausgeglichen.
Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 09.05.2017 (il)Hauptbezug: BGH, Urteil vom 09.05.2017 - XI ZR 308/15

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