Hintergrund: Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind Betriebsausgaben regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Empfänger zu benennen. Ob und inwieweit ein nach Eintritt der Bestandskraft eines Bescheides an den Steuerpflichtigen gerichtetes Benennungsverlangen im Fall seiner Nichterfüllung die Änderung des Bescheides nach § 173 AO rechtfertigen kann, war bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden. Sachverhalt: Der Kläger erzielt aus einem Schrotthandel Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 2011 führte das Finanzamt bei dem Kläger eine Außenprüfung durch. Dabei stellte der Prüfer fest, dass für die in den Gewinnermittlungen der Streitjahre als Betriebsausgaben erfassten Wareneinkäufe keine Belege vorhanden waren. Der Prüfer forderte den Kläger unter Hinweis auf § 160 AO auf, die Empfänger der entsprechenden Betriebsausgaben zu benennen. Dem kam der Kläger nicht nach. Aufgrund dieser Prüfungsfeststellungen änderte das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die ursprünglich in den Gewinnermittlungen abgezogenen Aufwendungen für den Wareneinkauf berücksichtigte das Finanzamt nicht mehr. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg. Der BFH hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Hierzu führten die Richter weiter aus:
- Weder ein Benennungsverlangen i.S. des § 160 AO noch die (fehlende) Antwort hierauf begründen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO oder nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 09.03.2016 - X R 9/13, BStBl II 2016, 815).
- Wird dem FA aufgrund eines nach Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheids gestellten Benennungsverlangens bekannt, dass der Steuerpflichtige den Wareneingang nicht entsprechend den Vorschriften des § 143 Abs. 1 AO aufgezeichnet hat, kann dies eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO darstellen.
- Die Schätzung der Höhe der durch einen Wareneinkauf entstandenen Betriebsausgaben setzt voraus, dass sich das FA bzw. das FG die volle Überzeugung davon verschafft hat, ob und ggf. in welchem Umfang ein Wareneinkauf durch den Steuerpflichtigen stattgefunden hat.
- Hierbei sind die allgemeinen Beweisregeln, einschließlich der Regeln über die Beweisnähe, Beweisvereitelung und Beweislast anzuwenden.
- v. Wedelstädt, Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen, infoCenter, NWB DokID: OAAAA-57026
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