Hintergrund: Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass der sog. Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt (BFH, Urteil vom 28.11.2016 - GrS 1/15). Der Bundesrat hat im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen um Prüfung einer gesetzlichen Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen (mit verfassungsrechtlich zulässiger steuerlicher Rückwirkung) gebeten. Hierzu führt das BMF weiter aus:
- In den Fällen, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) zum 08.02.2017 endgültig vollzogen wurde, sind die BMF-Schreiben vom 27.03.2003 und 22.12.2009 weiterhin uneingeschränkt anzuwenden.
- Liegt kein Forderungsverzicht aller an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 08.02.2017 und keine vorliegende verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage vor, sind Billigkeitsmaßnahmen in Form von abweichenden Steuerfestsetzungen nach § 163 Absatz 1 Satz 2 AO und Stundungen nach § 222 AO sind nur noch unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen. Erlassentscheidungen (§ 227 AO) zurückzustellen.
- Die Erteilung verbindlicher Auskünfte in Sanierungsfällen ist grundsätzlich weiterhin möglich.
- Die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen aus besonderen, außerhalb des sog. Sanierungserlasses liegenden sachlichen oder persönlichen Gründen des Einzelfalls bleibt unberührt.
Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
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