Der Betrieb und der Verkauf einer Photovoltaikanlage führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 K 3005/14).
Hintergrund: Gemäß § 15 Abs. 2 EStG setzt das Vorliegen eines Gewerbebetriebs voraus, dass eine selbständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen, und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Das Vorliegen gewerblicher Einkünfte erfordert als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr 2012 zu einem Drittel Gesellschafter einer 2006 gegründeten GbR, die eine Photovoltaikanlage betrieb. Den produzierten Strom speiste die GbR in das Stromnetz eines Energieversorgers ein. Die GbR verkaufte die Photovoltaikanlage 2012. Sie erzielte hierbei einen Gewinn von 92.660 €. Auf den Kläger entfielen ein Drittel des Veräußerungsgewinns sowie die anteiligen laufenden Kosten und Sonderbetriebsausgaben. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte den Gewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Kläger ist der Ansicht, er erziele Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die Veräußerung der Photovoltaikanlage führe zu sonstigen Einkünften. Dem folgte der 4. Senat des FG Baden-Württemberg nicht:
  • Der Gewinn aus Betrieb und Verkauf der Photovoltaikanlage ist den Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 EStG zuzuordnen.
  • Das Vorliegen der Kriterien „Selbständigkeit“, „Nachhaltigkeit“ und „Gewinnerzielungsabsicht“ ist im Streitfall unzweifelhaft und zwischen den Beteiligten unstreitig.
  • Auch ist das Merkmal der „Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ erfüllt. Dabei ist es entgegen der Auffassung des Klägers unschädlich, dass er den von ihm produzierten Strom lediglich an einen Abnehmer liefert.
  • Die „Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ erfordert lediglich, dass der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt, sich an eine - wenn auch begrenzte - Allgemeinheit wendet und dadurch für außenstehende Dritte zu erkennen gibt, ein Gewerbe zu betreiben. Hierbei reicht eine Tätigkeit für nur einen bestimmten Vertragspartner aus (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 09.07.1986 - I R 85/83).
  • Auch setzt die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr keinen Güteraustausch gegen ein festes Entgelt voraus. Vielmehr kann das Entgelt auch erfolgsabhängig bestimmt werden (BFH, Urteil vom 16.09.2015 - X R 43/12, BStBl II 2016, 48).
  • Zudem ist im Streitfall der Rahmen der (bloßen) privaten Vermögensverwaltung überschritten, da die GbR mit ihrer Photovoltaikanlage ein Gut (elektrischen Strom) produziert und dieses an den Abnehmer verkauft hat.
  • Die Einkünfte der GbR aus dem Betrieb und der Veräußerung der Photovoltaikanlage sind auch nicht als solche aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 EStG anzusehen, da der Kläger nach dem Stromeinspeisungsvertrag die Photovoltaikanlage nicht an den Netzbetreiber vermietet, sondern den mit der Anlage (selbst) erzeugten Strom gegen ein Entgelt in das Stromnetz eingespeist hat.
  • Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf baurechtliche, zivilrechtliche oder arbeitsrechtliche Erwägungen, insbesondere die arbeitsrechtliche Rechtsprechung zur sog. Scheinselbständigkeit, für die steuerliche Behandlung nicht an. Daher kann u.a. dahin gestellt bleiben, ob der Kläger zivilrechtlich „Verbraucher“ ist. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach dem EStG und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.
Hinweis: Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Quelle: FG Baden-Württemberg online (il) Hauptbezug: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 K 3005/14, NWB DokID: ZAAAG-44902Verwandte Artikel:
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