Hintergrund: Nach dem ElekroG müssen sich Gerätehersteller bei einer Gemeinsamen Stelle registrieren und dort die in Verkehr gebrachten Geräte melden. Die Gemeinsame Stelle ermittelt sodann den Umfang der Abholpflichten, erlässt im Rahmen einer Beleihung Abholanordnungen und koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern sowie die Abholung der Geräte. Sachverhalt: Im Streitfall handelte es sich um die Herstellerin von Energiesparlampen, welche für die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte mit dem Argument Rückstellungen gebildet hatte, die Abhol- und Entsorgungspflicht ergebe sich unmittelbar aus dem ElektroG. Hierzu führte der BFH weiter aus:
- Die Abhol- und Entsorgungsverpflichtung der Hersteller ergibt sich zwar als abstrakte Rechtspflicht aus dem ElektroG, diese konkretisiert sich aber erst durch den Erlass einer zusätzlichen Abholverfügung hinreichend.
- Eine RĂĽckstellungsbildung war danach mangels Abholanordnung ausgeschlossen.
- Hänsch, Rückstellungen: Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, Lexikon, NWB DokID: CAAAC-89467
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