Sachverhalt und Verfahrensgang: 2002 verĂ€uĂerte eine KG ihren gesamten Grundbesitz an verschiedene Objektgesellschaften der D-Gruppe. Daneben verĂ€uĂerten die Altgesellschafter die in ihrem Eigentum stehenden und im SBV der KG erfassten GrundstĂŒcke an weitere Objektgesellschaften der D-Gruppe. Zudem ĂŒbertrugen sie die Anteile an der A-GmbH und ihre Gesellschaftsanteile (Kommanditanteile) an der A-KG jeweils an die F-GmbH. Diese ordnete den Kaufpreis zum Teil den Kommanditanteilen der A-KG, zum Teil den Gesellschaftsanteilen an der A-GmbH und zum Teil zwei GrundstĂŒcken zu. Den Restbetrag teilte sie im VerhĂ€ltnis der Zeitwerte fĂŒr die anderen GrundstĂŒcke und der als âGesellschafter-Darlehenâ in der Zwischenbilanz bezeichneten Bilanzposition auf. Dabei ging die F davon aus, dass es sich bei letzterer Bilanzposition um eine echte Darlehensforderung, mithin um Fremdkapital gehandelt habe. Das FA ging davon aus, dass eine Darlehensforderung der Altgesellschafter nicht bestanden, es sich bei der Bilanzposition âGesellschafter-Darlehenâ vielmehr um Eigenkapital der Altgesellschafter gehandelt habe. Danach habe der Kaufpreis fĂŒr die Gesellschaftsanteile der A-KG den Wert des Betriebsvermögens (Kapitalanteile) im Zeitpunkt der VerĂ€uĂerung unterschritten. Diesen Unterschiedsbetrag mĂŒsse die F in einer negativen ErgĂ€nzungsbilanz ausweisen. Hierzu fĂŒhrte der BFH weiter aus:
- Durch die Abtretung eines Gesellschafterdarlehens im Zusammenhang mit der VerĂ€uĂerung eines Gesellschaftsanteils an den Neugesellschafter wird in Höhe der in der Gesellschaftsbilanz ausgewiesenen Darlehensverbindlichkeit kein funktionales Eigenkapital des Altgesellschafters auf den Neugesellschafter ĂŒbertragen.
- AnsprĂŒche eines Gesellschafters aus einer gegenĂŒber der Gesellschaft bestehenden Darlehensforderung gehören zwar nicht zu dem in der Gesamthandsbilanz auszuweisenden Eigenkapital, wohl aber zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, das in der aus Gesellschaftsbilanz und Sonderbilanzen zu bildenden Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft als Eigenkapital behandelt wird.
- Auch wenn feststeht, dass ein solcher Ersatzanspruch wertlos ist, weil er von der Gesellschaft nicht beglichen werden kann, folgt aus der Behandlung als Eigenkapital, dass eine Wertberichtigung wĂ€hrend des Bestehens der Gesellschaft regelmĂ€Ăig nicht in Betracht kommt. Das ImparitĂ€tsprinzip gilt insoweit nicht. Vielmehr wird dieser Verlust im Sonderbetriebsvermögen ebenso wie der Verlust der Einlage in das Gesellschaftsvermögen grundsĂ€tzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung realisiert.
- Eine Sonderbilanz ist fĂŒr den ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr aufzustellen. Damit entfĂ€llt zugleich das Erfordernis einer korrespondierenden Bilanzierung.
- Der Erwerber des Gesellschaftsanteils, der zugleich auch die Forderung des verĂ€uĂernden Gesellschafters gegen die Gesellschaft erworben hat, ĂŒbernimmt nicht das in der Sonderbilanz ausgewiesene Kapitalkonto des verĂ€uĂernden Gesellschafters. Vielmehr ist fĂŒr den Erwerber eine âeigeneâ Sonderbilanz zu erstellen, in der die der Gesellschaft zur VerfĂŒgung gestellte Darlehensforderung mit den Anschaffungskosten des Neugesellschafters zu bilanzieren ist.
- Liegen diese unter dem Nominalwert der Darlehensforderung, ist der Bilanzansatz in der Sonderbilanz auf die niedrigeren Anschaffungskosten begrenzt. Davon ausgehend gelten dann grundsÀtzlich (wieder) die GrundsÀtze der korrespondierenden Bilanzierung.
- Farwick, Berechnung der AfA anlÀsslich eines Gesellschafterwechsels bei einer Mitunternehmerschaft, StuB 5/2017 S. 175, NWB DokID: SAAAG-39081
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