Der DStV weist auf einige durch den Finanzausschuss angestoßene positive Änderungen des Regierungsentwurfs zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hin. Der Bundestag hat das Gesetz in der vom Finanzausschuss empfohlenen Fassung am 12.5.2016 angenommen.Hierzu führt der DStV u.a. weiter aus:Verlängerung der Bearbeitungsfrist für Vorabanforderungen Abweichend vom Regierungsentwurf soll die gesetzliche Frist für die Abgabe von vorab angeforderten Steuererklärungen nicht mehr drei, sondern vier Monate nach Bekanntgabe der Anordnung betragen (vgl. § 149 Abs. 4 AO-E). Der Finanzausschuss erkennt in seiner Begründung – wie vom DStV wiederholt vorgetragen – zutreffend an, dass beispielsweise die Ballung von Vorabanforderungen beim Steuerberater zu unvorhersehbaren Störungen im Kanzleiablauf führen kann. Die Verlängerung der Bearbeitungsfrist trägt insofern den Belangen der Kanzleien Rechnung. Präzisierung der Gründe für den Widerruf von Vorabanforderungen Weiter positiv hervorzuheben ist, dass der Finanzausschuss die Gründe für einen Antrag auf Widerruf der Vorabanforderung präzisiert (vgl. Begründung zu Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses: BT-Drs. 18/8434, S. 121). Der Widerruf soll beispielsweise dann geboten sein, wenn der Erklärungspflichtige seine Bilanz nach dem Handelsrecht erst zu einem Zeitpunkt erstellen muss, der mehr als vier Monate nach Bekanntgabe der Vorabanforderung liegt, und eine vorzeitige Bilanzerstellung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Zudem gehen die Abgeordneten in der Begründung ausdrücklich davon aus, dass die Finanzbehörden Vorabanforderungen nicht vor dem Zeitpunkt versenden, zu dem die Formulare für die angeforderten Steuererklärungen veröffentlicht und die Schnittstellen für die elektronische Übermittlung der angeforderten Steuererklärungen freigegeben worden sind. Denn ansonsten würde die Bearbeitungsfrist für die Berater unangemessen verkürzt. Auch in diesen Fällen dürfte künftig einem Antrag auf Widerruf stattgegeben werden müssen. Entschärfungen der automatischen Sanktion Der Regelungsbereich rund um den automatischen Verspätungszuschlag hat ebenfalls deutliche Verbesserungen erfahren. Die Änderungen sehen vor, dass der Verspätungszuschlag in Fällen einer Steuerfestsetzung von null oder in Erstattungsfällen nicht automatisch anfällt (vgl. § 152 Abs. 3 AO-E). In diesen Fällen steht die Verhängung der Sanktion im Ermessen der Finanzverwaltung. Des Weiteren wird die Höhe des Mindestverspätungszuschlags von den im Regierungsentwurf vorgesehenen monatlichen 50 auf 25 Euro abgesenkt (vgl. § 152 Abs. 5 AO-E). Zudem müssen Rentner keine hohen Verspätungszuschläge mehr in den Fällen fürchten, in denen sie irrtümlich davon ausgegangen sind, dass sie keine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen trifft. Es ist eine Billigkeitsregelung für Steuerpflichtige geplant, die von der Finanzverwaltung erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe aufgefordert werden (vgl. § 152 Abs. 5 AO-E, Begründung zu Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses: BT-Drs. 18/8434, S. 123). In den Fällen der Billigkeitsregelung werden die Verspätungszuschläge nur für die Monate berechnet, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben. Fristverlängerung für unberatene Steuerpflichtige Schließlich sollen unberatene Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, zwei Monate länger Zeit erhalten (vgl. § 149 Abs. 2 AO-E). Bleibt es im weiteren parlamentarischen Verfahren bei diesen Planungen, gilt für sie künftig der 31.07. des Folgejahres als gesetzliche Erklärungsfrist. Quelle: DStV, Pressemitteilung v. 18.5.2016 (il) Hinweis: Der Bundesrat befindet voraussichtlich am 17.6.2016 über den geänderten Gesetzentwurf. Verwandte Artikel:
  • Baum, Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom Bundestag verabschiedet, NWB 21/2016 S. 1563, NWB DokID: XAAAF-73610
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