Im Rahmen der Auskunftserteilung hat der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten neben der Auskunft über Schenkungen, die er selbst vom Erblasser erhalten hat, auch Schenkungen mitzuteilen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren dritten Personen zugewandt hat (OLG Stuttgart, Beschluss v. 26.1.2016 - 19 W 78/15).Hintergrund: Gemäß § 2314 Abs. 1 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben das Recht auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Sachverhalt: Im vorliegenden Fall hatte der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten mitgeteilt, dass im maßgeblichen Zehn-Jahres-Zeitraum keine Schenkungen durch die Erblasser getätigt worden seien. Da die Konten der Erblasser trotz monatlicher Einkünfte von rd. 1.700 € zum Stichtag nahezu keine Guthaben aufwiesen, verlangte der Pflichtteilsberechtigte vom Erben die Einsichtnahme in die Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbaren Bankunterlagen. Hierzu führte das Oberlandesgericht Stuttgart weiter aus:
  • Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem ErfĂĽllungseinwand des Erben entgegensteht, dass dieser nicht im zumutbaren Umfang Nachforschungen angestellt hat.
  • Auf die vom Erben angebotene Abtretung der AuskunftsansprĂĽche gegen die Banken muss sich der Pflichtteilsberechtigte nicht verweisen lassen, da § 2314 Abs. 1 BGB eine originäre Auskunftspflicht des Erben vorsieht.
  • Eine von den Banken geforderte Aufwandsentschädigung i.H. von insgesamt 1.500€ gegenĂĽber dem Erben ist angesichts des in Rede stehenden Zehn-Jahres-Zeitraums nicht unverhältnismäßig.
Quelle: OLG Stuttgart online (Lu) Hinweis: Das Recht auf Auskunft ĂĽber den Bestand des Nachlasses beinhaltet keinen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf die Vorlage von Belegen sondern lediglich darauf, dass der Erbe die Belege auf Verdacht prĂĽft. Hauptbezug: OLG Stuttgart, Beschluss v. 26.1.2016 - 19 W 78/15
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