- Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem ErfĂĽllungseinwand des Erben entgegensteht, dass dieser nicht im zumutbaren Umfang Nachforschungen angestellt hat.
- Auf die vom Erben angebotene Abtretung der Auskunftsansprüche gegen die Banken muss sich der Pflichtteilsberechtigte nicht verweisen lassen, da § 2314 Abs. 1 BGB eine originäre Auskunftspflicht des Erben vorsieht.
- Eine von den Banken geforderte Aufwandsentschädigung i.H. von insgesamt 1.500€ gegenüber dem Erben ist angesichts des in Rede stehenden Zehn-Jahres-Zeitraums nicht unverhältnismäßig.
Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
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