Hintergrund: Der Streitfall betraf außerbörsliche Aktiengeschäfte (sog. OTC-Geschäfte), bei denen statt der vereinbarten Lieferung von Aktien mit Dividendenanspruch (cum Dividende) vor dem Dividendenstichtag verspätet Aktien ohne Dividendenanspruch (ex Dividende) nach dem Dividendenstichtag geliefert wurden (lesen Sie hierzu auch unsere News v. 23.02.2016). Hierzu führt das Hessische FG weiter aus:
- Nach der Entscheidung des Hessischen FG existiert keine Gesetzeslücke, die zu einer doppelten Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigen würde. Soweit ein Teil der Fachliteratur meine, dass die Kapitalertragsteuer unabhängig von deren Erhebung angerechnet werden könne, verstoße dies gegen den klaren Gesetzeswortlaut des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
- Diese Rechtsansicht beruhe zudem auf der irrigen Annahme eines mehrfachen wirtschaftlichen Eigentums, was mit den fundamentalen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei.
- Anhand des Wortlautes und des Regelungsgehalts des § 39 Abs. 2 AO hat das Hessische Finanzgericht weiter dargelegt, dass ein Wirtschaftsgut und damit auch Aktien nur im wirtschaftlichen Eigentum einer Person stehen könnten und dass die Anrechnung von Abzugssteuern denklogisch deren Einbehaltung voraussetze.
- Haritz/Werneburg, Wie geht es weiter nach dem BFH-Urteil zu Cum/ex-Geschäften?, NWB 10/2015 S. 657. NWB DokID: DAAAE-84945
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