Sachverhalt: Streitig ist, nach welchem Maßstab der Gewerbesteuermessbetrag einer Personengesellschaft aufzuteilen ist, wenn innerhalb eines Wirtschaftsjahres zunächst einzelne Mitunternehmer durch gewerbesteuerpflichtige Anteilsveräußerungen ausscheiden und später die Personengesellschaft auf die Erwerberin dieser Mitunternehmeranteile verschmolzen wird. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
- Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich auch bei unterjährigem Gesellschafterwechsel selbst dann nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel, wenn sich der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Veräußerer eines Mitunternehmeranteils zivilrechtlich zur Übernahme der auf einen Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer verpflichtet hat.
- Entgegen BMF-Schreiben v. 19.9.2007 - IV B 2-S 2296-a/0, Rz 28 und v. 24.2.2009 - IV C 6-S 2296-a/08/10002, Rz 30 ist auch nach einem unterjährigen Gesellschafterwechsel der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag nur für diejenigen Gesellschafter festzustellen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer Mitunternehmer der fortbestehenden Personengesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer sind.
Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
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