Der BFH hat zur Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück entschieden (BFH, Urteil v. 9.3.16 - X R 46/14; veröffentlicht am 4.5.2016).
Sachverhalt: Der Vater des Klägers hatte in den 1960er Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch der Mutter des Klägers gehörten. Er nahm AfA auf seine Baukosten vor. Im Jahr 1993 übertrug der Vater den Betrieb unentgeltlich auf den Kläger. Gleichzeitig übertrugen der Vater und die Mutter die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Kläger. Hierzu führten die Richter weiter aus:
  • Errichtet der Unternehmer-Ehegatte mit eigenen Mitteln ein Gebäude auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte - sofern keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen werden - sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Dieser Gebäudeteil gehört zu seinem Privatvermögen.
  • Die vom Unternehmer-Ehegatten für die typisierte Verteilung seines eigenen Aufwands gebildete Bilanzposition kann nicht Sitz stiller Reserven sein. Daraus folgt zum einen, dass dem Unternehmer-Ehegatten Wertsteigerungen, die bei dem im Privatvermögen des Nichtunternehmer-Ehegatten befindlichen Gebäudeteil eingetreten sind, ertragsteuerrechtlich nicht zugerechnet werden können.
  • Auf der anderen Seite kann der Unternehmer-Ehegatte in dieser Bilanzposition nicht dadurch stille Reserven bilden, dass er hierauf ertragsteuerrechtliche Subventionsvorschriften anwendet, die der Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, nicht aber für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens vorgesehen hat (Fortführung des BFH-Urteils vom 19.12.2012 - IV R 29/09).
  • Übertragen in derartigen Fällen sowohl der Unternehmer-Ehegatte den Betrieb als auch beide Eheleute ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück samt Gebäude unentgeltlich auf einen Dritten, kann dieser den Miteigentumsanteil des Nichtunternehmer-Ehegatten zum Teilwert in seinen Betrieb einlegen und von diesem Wert AfA vornehmen.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 4.5.2016 sowie NWB Datenbank (il) Anmerkung: Mit seinem Urteil wies der BFH die Auffassung des dem Verfahren beigetretenen BMF zurück, das sich auf § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG berufen hatte. Denn im Streitfall ging es nicht um eine Fortführung der AfA, die zuvor zur Erzielung privater Einkünfte angesetzt wurden, weil die Gebäudehälften im Privatvermögen zur Erzielung gewerblicher Einkünfte genutzt wurden. Mit der Übertragung der Grundstückshälften auf den Rechtsnachfolger geht der bilanzielle der Aufwandverteilungsposten unter und wird von der Abschreibungsmöglichkeit auf den Teilwert überlagert. Beim Nichtunternehmer-Ehegatten ist lediglich der Realisationstatbestand des § 23 EStG zu prüfen. Das Urteil ist für die Steuerpflichtigen, Rechtsvorgänger wie Rechtsnachfolger einer unentgeltlichen Übertragung von Betrieben mit Bauten auf fremdem Grund und Boden (Ehegattengrundstücken) durchweg positiv. Der Unternehmer-Ehegatte kann seine Gebäudeherstellungskosten absetzen, ohne stille Reserven versteuern zu müssen, der Nichtunternehmer-Ehegatte hat für die Grundstücksüberlassung nichts zu versteuern und der Rechtsnachfolger kann die ihm aus dem Privatvermögen übertragenen Grundstückshälften zum Teilwert in den ihm übertragenen Betrieb einlegen und entsprechend abschreiben. Die Eltern haben nur zu beachten, dass keine Vereinbarungen über eine entgeltliche Nutzungsüberlassung getroffen werden. Ob das BMF die Entscheidung akzeptiert, bleibt abzuwarten. Hauptbezug: BFH, Urteil v. 9.3.16 - X R 46/14, NWB DokID: XAAAF-72706 Verwandte Artikel:
  • Bolik, AfA bei auf fremdem Grund und Boden errichtetem Gebäude, NWB 20/2016 S. 1480, NWB DokID: NAAAF-73113
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