Das OLG Stuttgart hat erneut der Klage einer Bausparerin gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge durch die Bausparkasse stattgegeben (OLG Stuttgart, Urteil v. 4.5.2016 - 9 U 230/15; Revision zugelassen).Sachverhalt: Die Klägerin schloss 1999 zwei Bausparverträge über 160.000 DM und 40.000 DM ab. Diese wurden im Juli 2001 zuteilungsreif; die Klägerin nahm jedoch kein Bauspardarlehen in Anspruch. Der Zinssatz für das Bausparguthaben betrug jeweils 2,5 % p. a. und konnte bei Verzicht auf das Bauspardarlehen oder Wahl eines höher verzinslichen Bauspardarlehens um einen Bonuszins von 2,0 % p. a. erhöht werden. Beide Verträge sind nur zu etwa Dreiviertel angespart. Im Januar 2015, also mehr als 13 Jahre nach Zuteilungsreife, kündigte die Bausparkasse die Bausparverträge. Der Senat hielt die Kündigungen der Bausparkasse für unberechtigt:
  • Die Bausparkasse kann sich nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen kann.
  • Die Vorschrift ist auf Bausparverträge in der Ansparphase, bei denen der Bausparer der Bausparkasse ein Darlehen gewährt, nicht anwendbar.
  • Das Gesetz bezweckt den Schutz von Darlehensnehmern, die dem Zinsbestimmungsrecht der Darlehensgeber ausgesetzt sind. Dieser Schutzzweck trifft auf das so genannte Passivgeschäft der Bausparkassen nicht zu.
  • Die Bausparkassen sind in der Ansparphase nicht schutzbedürftig, weil sie als gewerbliche Kreditinstitute die Zinssätze und die maximale Laufzeit der Verträge in ihren ABB selbst bestimmen.
  • Sie haben es bei der Zinsfestlegung versäumt, durch geeignete Bedingungen eine unerwünscht lange Laufzeit auszuschließen.
  • Das daher freiwillig übernommene Zinsrisiko kann nicht unter Berufung auf gesetzliche Kündigungsvorschriften auf die Bausparer abgewälzt werden.
Quelle: OLG Stuttgart, Pressemitteilung v. 4.5.2016 (il) Hinweise: Der Fall weicht gegenüber dem am 30.3.2016 von demselben Senat entschiedenen Fall (9 U 171/15) insoweit ab, als die Bausparerin nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB), die diesen Verträgen zugrunde liegen, nur bis zum Erreichen eines Mindestsparguthabens von 50 % der Bausparsumme zur Ansparung verpflichtet ist (lesen Sie hierzu unsere News v. 31.3.2016).
Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen, weil die Frage der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge grundsätzliche Bedeutung hat Hauptbezug: OLG Stuttgart, Urteil v. 4.5.2016 - 9 U 230/15 Verwandte Artikel:
  • Welker, Kündigung von Bausparverträgen, NWB 11/2015 S. 765, NWB DokID: WAAAE-85406
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