- Die Bausparkasse kann sich nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen kann.
- Die Vorschrift ist auf Bausparverträge in der Ansparphase, bei denen der Bausparer der Bausparkasse ein Darlehen gewährt, nicht anwendbar.
- Das Gesetz bezweckt den Schutz von Darlehensnehmern, die dem Zinsbestimmungsrecht der Darlehensgeber ausgesetzt sind. Dieser Schutzzweck trifft auf das so genannte Passivgeschäft der Bausparkassen nicht zu.
- Die Bausparkassen sind in der Ansparphase nicht schutzbedürftig, weil sie als gewerbliche Kreditinstitute die Zinssätze und die maximale Laufzeit der Verträge in ihren ABB selbst bestimmen.
- Sie haben es bei der Zinsfestlegung versäumt, durch geeignete Bedingungen eine unerwünscht lange Laufzeit auszuschließen.
- Das daher freiwillig übernommene Zinsrisiko kann nicht unter Berufung auf gesetzliche Kündigungsvorschriften auf die Bausparer abgewälzt werden.
Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen, weil die Frage der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge grundsätzliche Bedeutung hat Hauptbezug: OLG Stuttgart, Urteil v. 4.5.2016 - 9 U 230/15 Verwandte Artikel:
- Welker, Kündigung von Bausparverträgen, NWB 11/2015 S. 765, NWB DokID: WAAAE-85406
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