Das BMF hat ausführlich zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 19.5.2015 - IV C 6 - S 2297-b/14/10001).

Hintergrund: Der BFH hat Anwendungsbereich des § 37b EStG eingegrenzt und entschieden, dass die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG die Steuerpflicht der Sachzuwendungen voraussetzt (vgl. Urteil v. 16.10.2013 - VI R 52/11 [Geschenke an Kunden und Geschäftsfreunde], VI R 57/11 [Sachzuwendungen an Arbeitnehmer im Ausland], VI R 78/12 [Betreuung von Geschäftsfreunden auf Regattafahrt] und v. 12.12.2013 - VI R 47/12 [Jübiläumsfeier und Incentive-Reise für Kunden und Geschäftsfreunde]). Nunmehr hat das BMF sein Schreiben v. 29.4.2008 u.a. unter Berücksichtigung der Grundsätze der BFH-Entscheidungen neu gefasst.

Hierzu fĂĽhrt das BMF u.a. weiter aus:
  • Von § 37b EStG werden nur solche Zuwendungen erfasst, die betrieblich veranlasst sind (BFH v. 12.12.2013 - VI R 47/12) und die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen EinkĂĽnften fĂĽhren (BFH v. 16.10.2013 - VI R 57/11).
  • § 37b EStG begrĂĽndet keine eigenständige Einkunftsart und erweitert nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl (BFH v. 16.10.2013 - VI R 57/11 und VI R 78/12).
  • Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer sind SachbezĂĽge i. S. d. § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG, fĂĽr die keine gesetzliche Bewertungsmöglichkeit nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10 und Absatz 3 EStG sowie keine Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Absatz 2 EStG besteht.
  • In Fällen des § 8 Absatz 3 EStG ist es auch dann nicht zulässig, die Steuer nach § 37b Absatz 2 EStG zu pauschalieren, wenn der Steuerpflichtige nach R 8.2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LStR 2015 die Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Absatz 2 EStG wählt.
  • FĂĽr sonstige SachbezĂĽge, die nach § 40 Absatz 1 EStG pauschaliert besteuert werden können, kann der Steuerpflichtige auch die Pauschalierung nach § 37b EStG wählen.
  • Die Zuwendung von Vermögensbeteiligungen an eigene Arbeitnehmer ist von der Pauschalierung nach § 37b EStG ausgeschlossen.
Darüber hinaus äußert sich das BMF
  • zum Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG
  • zur Bemessungsgrundlage
  • zum Verhältnis zu anderen Pauschalierungsvorschriften
  • zur steuerlichen Behandlung beim Zuwendenden
  • zur steuerlichen Behandlung beim Empfänger
  • zum Verfahren zur Pauschalierung der Einkommensteuer sowie
  • zum Anwendungszeitpunkt des Schreibens.
Hinweis: Das BMF stellt in seinem 12-seitigen Schreiben auch klar, dass Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen) nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG einbezogen werden müssen.

Hauptbezug: BMF, Schreiben v. 19.5.2015 - IV C 6 - S 2297-b/14/10001, NWB DokID: MAAAE-91065

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