Hintergrund: Betriebsausgaben sind gem. § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dazu gehören vom Grundsatz her auch Aufwendungen für ein betrieblich genutztes Arbeitszimmer. Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird (BFH-Urteil vom 21.1.1966 - IV 62/64).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Höhe von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmers des Klägers: Der Kläger war im Streitjahr als selbständiger Steuerberater tätig. Hierfür nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer in dem mit seiner Ehefrau bewohnten Einfamilienhaus. Auf das Arbeitszimmer entfielen rund 8 % der gesamten Wohnfläche. Im Streitjahr bauten die Kläger ihr Badezimmer behindertengerecht um. Von den Umbaukosten i.H. von insgesamt rund 38.000 EUR machten sie einen Anteil von 8 % für das häusliche Arbeitszimmer bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b) Satz 3 EStG als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung der anteiligen Modernisierungskosten ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu fĂĽhrten die Richter des FG MĂĽnster weiter aus:
- Der Senat hält es für geboten, die Umbaukosten des Badezimmers anteilig dem häuslichen Arbeitszimmer zuzurechnen. Denn durch die Modernisierung des Badezimmers ist derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen worden, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht hat.
- Der anteilige Betriebsausgabenabzug ist auch geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden: Das häusliche Arbeitszimmer ist Teil des Betriebsvermögens des Klägers. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen würde ein Anteil von 8 % des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt. Die vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöht dauerhaft den Gebäude- und damit auch den Entnahmewert.
- Außerdem müssen Wertungswidersprüche im Vergleich mit anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG vermieden werden: Hätten die Kläger die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt, wären die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen.
Quelle: FG MĂĽnster, Pressemitteilung v. 4.5.2015
Hauptbezug: FG MĂĽnster, Urteil v. 18.3.2015 - 11 K 829/14 E, NWB DokID: XAAAE-89976
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RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
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