Das BMF hat mit Schreiben vom 18.05.2017 an die Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft zu Anwendungsfragen der betrieblichen Praxis zu dem BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (BStBl 2015 I Seite 832) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen Stellung genommen.Frage: Steht einem Unternehmer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen zugunsten eines
einzelnen Jubilars zu, wenn der Betrag, der auf den einzelnen Teilnehmer entfällt, die steuerlich relevante Grenze von 110 € nicht überschreitet, aber über der Aufmerksamkeitsgrenze von 60 € nach Abschnitt 1.8 Abs. 3 Satz 2 des UStAE liegt?
Antwort: Bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars liegt keine Betriebsveranstaltung im Sinne von Abschnitt 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 UStAE vor, so dass die dort genannte Freigrenze von 110 € nicht zur Anwendung gelangt. Demzufolge sind sämtliche im Rahmen einer solchen Veranstaltung zugewendeten Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer (unentgeltliche Wertabgabe) zu unterwerfen, wenn diese Leistungen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Eine Besteuerung scheidet jedoch aus, wenn der Leistungsbezug zuvor mit der Absicht erfolgt ist, diesen zu einem späteren Zeitpunkt unentgeltlich zuzuwenden. Denn in diesem Fall kann schon ein Vorsteuerabzug aus dem Leistungsbezug nicht geltend gemacht werden (vgl. Abschnitt 15.15 Abs. 1 Satz 1 UStAE).
Dies gilt jedoch nicht für die in diesem Zusammenhang zugewendeten Aufmerksamkeiten (z.B. Blumen, Genussmittel), sofern diese unterhalb der Grenze von 60 € in Abschnitt 1.8 Abs. 3 Satz 2 des UStAE bleiben. Für diese Aufmerksamkeiten ist der Vorsteuerabzug entsprechend der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Arbeitgebers möglich, ohne dass sie die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe auslösen (Abschnitt 1.8 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 sowie Abschnitt 15.15 Abs. 2 UStAE).
Frage: Gibt es eine Billigkeitslösung, wonach bei der Ermittlung der anteiligen Aufwendungen je teilnehmender Person für die Freigrenze von 110 € auf die
angemeldetenTeilnehmer und nicht auf die anwesenden Teilnehmer abzustellen ist?
Antwort: Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung einvernehmlich gegen eine allgemeine Nichtbeanstandungsregelung/Billigkeitsregelung ausgesprochen (s. auch Punkt 1 des Schreibens vom 07.12.2016 - IV C 5 - S 2332/15/10001).
Hier sollte damit weiterhin entsprechend der lohnsteuerlichen Regelungen verfahren werden.
Hinweis: Bereits im letzten Jahr hatte sich das BMF zu diversen Einzelfragen hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen geäußert.
Quelle: BMF-Schreiben an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft vom 18.05.2017 (il)
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