Das Hessische Ministerium der Finanzen gibt anlässlich des bevorstehenden Ferienbeginns Steuertipps für Schüler und Studenten.
Hierzu wird u.a. weiter ausgefĂĽhrt:
  • Prinzipiell mĂĽssen SchĂĽler und Studierende ihrem Arbeitgeber ihr Geburtsdatum und die Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Informationen zur Identifikationsnummer hält der Internetauftritt des Bundeszentralamts fĂĽr Steuern bereit.
  • Ferner benötigt der Arbeitgeber eine Angabe darĂĽber, ob der Ferienjob das erste Beschäftigungsverhältnis ist. Diese Informationen ermöglichen ihm den elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie etwa Steuerklasse und Religion. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte oder einer Papierbescheinigung des Finanzamts ist nicht mehr erforderlich.
  • Der Arbeitgeber entscheidet, ob er den Arbeitslohn entsprechend den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal versteuert. Behält der Arbeitgeber Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein, können Ferienjobber zu viel gezahlte Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres mittels einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurĂĽckfordern.
  • SchĂĽler und Studierende mit einem Bruttoarbeitslohn von bis zu 9.856 € im Jahr erhalten in der Regel die einbehaltene Lohnsteuer komplett zurĂĽck.
  • Pauschal versteuerter Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung auĂźen vor, die Besteuerung ist mit der pauschalen Lohnsteuer abgegolten.
Hinweis: Was es für Schülerinnen, Schüler und Studierende steuerlich sowie sozialversicherungsrechtlich außerdem zu beachten gilt, erklärt das FinMin in einer Broschüre "Steuertipps bei Aushilfsarbeit von Schülerinnen, Schülern und Studierenden" (Stand: Februar 2017). Diese können Sie hier herunterladen oder bestellen. Quelle:FinMin Hessen online (il) Verwandte Artikel:
  • Schönfeld/Plenker, SchĂĽler, Lexikon, NWB DokID: YAAAD-14859
  • Schönfeld/Plenker, Studenten, Lexikon, NWB DokID: TAAAD-14907
  • Rabe v. Pappenheim, Befristetes Arbeitsverhältnis, Lexikon, NWB DokID: EAAAD-10638
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