Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für AfA eines vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteils setzt voraus, dass dieser die Anschaffungskosten getragen hat. Zahlungen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden (BFH, Urteil vom 21.02.2017 - VIII R 10/14; veröffentlicht am 07.06.2017).
Sachverhalt: Die Kläger, ein Ehepaar, erwarben ein Haus, das sie in Wohnungseigentum aufteilten. Das Erdgeschoss wurde der Ehefrau zugeordnet. In diesen Räumen betreibt der Ehemann eine Praxis. Das Obergeschoss des Hauses gehört dem Ehemann, es wird von den Klägern zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Praxisetage wurde an den Ehemann vermietet. Zur Finanzierung hatte die Ehefrau Darlehen aufgenommen, für die sich der Ehemann verbürgte und sein Grundstück belastete. Die Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen wurden von einem gemeinsamen Konto der Kläger erbracht. Der Kläger machte die auf das Darlehen der Klägerin gezahlten Schuldzinsen, die Gebäudeabschreibung und weitere laufende Erhaltungsaufwendungen, soweit sie auf die von ihm betrieblich genutzten Räume entfielen, als Betriebsausgaben geltend. Mit ihrer Klage hatten sie in erster Instanz Erfolg. Der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
  • Entscheidend fĂĽr die Berechtigung zum Abzug von Anschaffungskosten durch AfA als Betriebsausgaben ist nicht das Eigentum am Wirtschaftsgut, fĂĽr das die Absetzung als Aufwand berĂĽcksichtigt werden soll, sondern dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trägt.
  • Das allen Einkunftsarten zugrundeliegende Nettoprinzip, demzufolge die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden, gebietet grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende WirtschaftsgĂĽter erbracht werden (BFH, Beschluss vom 30.01.1995 - GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C.III.).
  • Hier wird der Aufwand bilanztechnisch "wie ein materielles Wirtschaftsgut" behandelt; die Herstellungskosten fĂĽr ein fremdes Gebäude sind hier als Posten fĂĽr die Verteilung eigenen Aufwands zu aktivieren und nach den fĂĽr Gebäude im Privatvermögen geltenden AfA-Regeln abzuschreiben (BFH, BeschlĂĽsse vom 23.08.1999 - GrS 1/97, unter C.I.2.b; BFH, Beschluss vom 23.08.1999 - GrS 5/97, BStBl II 1999, 774, unter C.3.; BFH, Urteil vom 25.02.2010 - IV R 2/07 sowie BFH, Urteil vom 09.03.2016 - X R 46/14, BStBl II 2016, 976).
  • Aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich jedoch auch, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 4 EStG persönlich tragen muss. Die Ermittlung der EinkĂĽnfte i.S. des § 2 Abs. 1 und 2 EStG ist subjektbezogen. Steuersubjekt ist der einzelne Steuerpflichtige. Dies gilt auch im Falle der Zusammenveranlagung.
  • Nach diesen Grundsätzen ist bei der Ermittlung des Gewinns des Klägers keine AfA fĂĽr das von ihm betrieblich genutzte Erdgeschoss als Betriebsausgabe zu berĂĽcksichtigen, da er diese Aufwendungen nicht getragen hat.
  • Bei den Zahlungen von dem gemeinsamen Oder-Konto der Kläger handelt es sich um Aufwendungen der Klägerin fĂĽr die Anschaffung des in ihrem Eigentum stehenden Gebäudeteils.
  • Die Zahlungen wurden fĂĽr ihre Rechnung geleistet, da sie allein die RĂĽckzahlung des Darlehens schuldete. Dass zwischen den Klägern eine davon abweichende Vereinbarung ĂĽber die Kostentragung getroffen wurde, hat das FG in seinem nicht mit einer VerfahrensrĂĽge angefochtenen Urteil nicht festgestellt.
Hinweis: Der Fall dieses gescheiterten Mietverhältnisses zwischen Ehegatten zeigt eindringlich, dass auch die Berufung auf die für Steuerpflichtige vorteilhaften Grundsätze der Rechtsprechung zu Bauten auf dem Ehegattengrundstück sorgfältige Gestaltung voraussetzt. Vorliegend lässt sich eine angemessene Besteuerung nur noch für die Zukunft durch die erneute Vereinbarung eines Mietverhältnisses erreichen, das einem Fremdvergleich standhält. Quelle: BFH, Urteil vom 21.2.2017 - VIII R 10/14; NWB Datenbank (il) Hauptbezug: BFH, Urteil vom 21.2.2017 - VIII R 10/14, NWB DokID: FAAAG-46841Verwandte Artikel:
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