Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und übernimmt er zusätzlich die Steuer, die durch die Zuwendung an den Beschenkten ausgelöst wird, ist der Steuerpflichtige nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der Steuer 35 Euro übersteigt (BFH, Urteil vom 30.03.2017 - IV R 13/14; veröffentlicht am 07.06.2017).
Hintergrund: Im Wirtschaftsleben ist es üblich, Geschäftspartner zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen einzuladen. Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert der Einladung versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es zu einem sog. „Steuergeschenk“. Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt nur dann nicht, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 € nicht übersteigen. Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird und dient der Bekämpfung des sog. „Spesenunwesens“. Sachverhalt: Im Urteilsfall hatte ein Konzertveranstalter in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt. Soweit diesen dadurch steuerpflichtige Einnahmen zugeflossen sind, hatte er pauschale Einkommensteuer auf die Freikarten an das FA abgeführt. Hierzu führte der BFH weiter aus:
  • Diese Steuer ist als weiteres Geschenk zu beurteilen mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung - hier der Freikarten - teilt.
  • Zählt die verschenkte Freikarte zum unangemessenen Repräsentationsaufwand, muss das auch fĂĽr die ĂĽbernommene Steuer gelten. Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafĂĽr anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € ĂĽbersteigen.
  • Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer ĂĽberschritten wird.
Hinweis: Der BFH ist mit diesem Urteil wie schon das FG dem BMF gefolgt (BMF- Schreiben vom 19.05.2015 - IV C 6 - S 2297-b/14/10001) und hat die in weiten Teilen des Schrifttums vertretene Auffassung von der Pauschalsteuer als einer eigenständigen Unternehmensteuer verworfen. Der zuwendende Unternehmer, der die Wertgrenze von 35 € einhalten will, wird also künftig darauf achten müssen, dass der Wert des Geschenks und die übernommene pauschale Einkommensteuer diesen Betrag nicht übersteigt. Quelle: BFH, Pressemitteilung 36/17 vom 07.06.2017 (Sc)Hauptbezug: BFH, Urteil vom 30.03.2017 - IV R 13/14, NWB DokID: UAAAG-46836Verwandte Artikel:
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  • Seifert, Neues zur Pauschalierung nach § 37b EStG, StuB 15/2016 S. 594, NWB DokID: MAAAF-79269
  • Stier, Zuwendungen an Arbeitnehmer , Lohn & Gehalt direkt digital 2/2016 S. 2, NWB DokID: FAAAF-49274
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