Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2005 und 2006 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung als Mitunternehmer einer KG. 2003 schloss der Kläger mit einem Zweckverband einen notariell beurkundeten Tauschvertrag. Wegen unterschiedlicher Wertansätze der Grundstücke und verschiedener Entschädigungen verpflichtete sich der Zweckverband zu Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen an den Kläger. In einem Nachtrag zum Tauschvertrag wurde vereinbart, dass statt der geplanten Aussiedlung des Schweinezuchtbetriebs auf den hierfür infrage kommenden Grundstücken eine Biogasanlage errichtet werden sollte. Als Gegenleistung für die Verpflichtung des Klägers, die Schweinehaltung auf den bisherigen Umfang begrenzt zu halten, hatte der Zweckverband den Kläger bei der geplanten Errichtung der Biogasanlage umfassend zu unterstützen. Der Kläger berücksichtigte für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 einen außerordentlichen Ertrag, der teilweise auf den vom Zweckverband eingegangenen Zahlungsverpflichtungen beruhte. Der Kläger rechnete den Gewinn den Streitjahren jeweils hälftig zu. Außerdem erklärte er, dass in den Einkünften begünstigte Gewinne i.S. von § 34 Abs. 2 EStG enthalten seien. Das FA berücksichtigte den Gewinn ohne Anwendung des § 34 EStG. Der Kläger macht geltend, in der Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 sei im Wege der Bilanzberichtigung ein passiver RAP zu bilden. Hierzu führte der BFH weiter aus:
- Die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven RAP sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger erzielte aufgrund des mit dem Zweckverband geschlossenen Nachtrags Einnahmen, die er in seiner GuV als außerordentlichen Ertrag erfasste. Die gebuchten Einnahmen entfielen teils auf die vom Zweckverband an den Kläger im Wirtschaftsjahr 2005/2006 geleistete Zahlung und teils auf die Forderung gegen den Zweckverband, die der Kläger in seiner Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 aktiviert hatte.
- Damit hatte der Kläger die für die Entstehung der Forderung gegen den Zweckverband wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im Wirtschaftsjahr 2005/2006 gesetzt. Dass die Fälligkeit des Anspruchs gegen den Zweckverband erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs eintrat, ist für dessen Aktivierung ohne Bedeutung.
- Die Einnahme stellte sich ferner als Ertrag für eine „bestimmte Zeit“ nach dem Abschlussstichtag dar. Auch eine immerwährende Zeit ist bestimmt, weil feststeht, dass sie niemals enden wird. Im Streitfall hatte sich der Kläger verpflichtet, die Schweinehaltung dauerhaft nicht zu erweitern. Er hat damit als Gegenleistung für die Einnahme eine immerwährende Unterlassungspflicht übernommen. Die Einnahme stellt sich folglich (teilweise) als Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag dar.
- Die Einnahme ist nicht wie das FG angenommen hat auf 15 Jahre, sondern wie vom Kläger begehrt auf 25 Jahre zu verteilen.
Das vorliegende Urteil entspricht bisheriger Rechtsprechung, wobei der BFH für vertragliche Vereinbarungen in vergleichbaren Fällen eine Laufzeit von 25 Jahren als Mindestzeitraum bejaht hatte. Auch ein längerer Zeitraum hätte zugrundegelegt werden können, wenn die Beteiligten ihn vertraglich festgelegt und danach das Entgelt bemessen hätten. Quelle: BFH, Urteil vom 15.02.2017 - VI R 96/13; NWB Datenbank (Sc) Hauptbezug: BFH, Urteil vom 15.02.2017 - VI R 96/13, NWB DokID: QAAAG-48573Verwandte Artikel:
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