Hierzu fĂĽhrt der DStV weiter aus:
- Zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören nach § 2 GwG u.a. auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Das bisherige Prinzip der Identifizierung des Vertragspartners wird auch künftig im Vordergrund stehen, jedoch stärker am Geldwäscherisiko orientiert sein als bisher. Bargeldgeschäfte werden nach wie vor besonders sorgfältig zu behandeln sein, wenn sie einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. Diese Schwelle wurde von bisher 15.000 Euro auf nunmehr 10.000 Euro gesenkt.
- Neu ist, dass künftig eine Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion eingerichtet wird (§ 27 ff. GwG). Ihr sind nach Maßgabe des § 43 GwG alle relevanten Sachverhalte zu melden. Die Zentralstelle soll geldwäscherechtliche Meldungen analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen weiterleiten.
- Schließlich sollen nach § 18 GwG alle wirtschaftlich Berechtigten künftig in einem zentralen elektronischen Transparenzregister erfasst werden. Es soll Informationen etwa über Beteiligungen an Unternehmen und Vereinigungen sowie zu anderen firmenähnlichen Konstruktionen enthalten. Abrufen können diese Informationen vor allem Strafverfolgung- oder Steuerbehörden sowie die nach dem Gesetz Verpflichteten.
- Damit die neuen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, wird der Bußgeldrahmen nach § 56 GwG bei geldwäscherechtlichen Verstößen deutlich angehoben. Bislang konnte ein Bußgeld von maximal 100.000 Euro verhängt werden. Künftig kann es das Zweifache des durch den Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils oder maximal eine Million Euro betragen.
- Hamminger, Geldwäschegesetz – Weitere Verschärfungen und Vorlage des Referentenentwurfs , NWB 9/2017 S. 666, NWB DokID: PAAAG-38045
Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
NWB Verlag GmbH & Co. KG
Eschstr. 22 - 44629 Herne
www.nwb.de