Hintergrund: Das BMF hatte in seinem Schreiben v. 14.10.2015 - IV C 5 - S 2332/15/10001 zur lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen klargestellt, dass die gesetzliche Änderung zur Ersetzung der bis dato geltenden lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag grundsätzlich keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen hat. Der Bund der Steuerzahler hatte angeregt, analog zur Lohnsteuer (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) einen einheitlichen Freibetrag von 110 € pro Mitarbeiter auch bei der Umsatzsteuer einzuführen. Dem ist das BMF mit seinem Antwortschreiben an den Verband v. 19.4.2016 entgegengetreten.
Hierzu fĂĽhrt das BMF weiter aus:
- Nach § 15 Absatz 1 UStG müssen Lieferungen und sonstige Leistungen, sollen sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, für ein Unternehmen ausgeführt werden. Unternehmer werden vollständig hinsichtlich ihrer geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit entlastet.
- Ist eine private Entnahme bereits bei Bezug einer Lieferung vorgesehen, besteht nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Der Unternehmer darf gegenüber dem Endverbraucher keine ungerechtfertigten Vorteile durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs genießen. Vielmehr soll in Bezug auf die umsatzsteuerliche Belastung des Letztverbrauchs eine Gleichbehandlung hergestellt werden. Die Finanzverwaltung hat die BFH-Rechtsprechung umgesetzt (vgl. Abschnitt 15.2b Absatz 2 Satz 5 und Abschnitt 15.15 Umsatzsteueranwendungserlass).
- Im Hinblick auf diese Rahmenbedingungen ist das BMF-Schreiben zu Betriebsveranstaltungen einzuordnen. Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen können im Ergebnis nicht zum Teil unternehmerisch und zum Teil nichtunternehmerisch wie bei einer gemischten Verwendung veranlasst sein. Die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung müssen also beurteilen, ob eine nichtunternehmerische Veranlassung der Zuwendung überwiegt oder nicht.
- Dazu zieht die Verwaltung die 110 € Grenze heran. In diesem Rahmen ist üblicherweise davon auszugehen, dass die Zuwendung unternehmerisch veranlasst ist. Bei Ausgaben von über 110 € ist hingegen davon auszugehen, dass unternehmerische Erwägungen regelmäßig in den Hintergrund treten. Dies betrifft dann die gesamten Ausgaben und nicht nur einen Teil.
Hauptbezug: BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015 zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen, NWB DokID: AAAAF-74552
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