Die OFD Niedersachsen hat zum Steuersatz bei Hochzeits-/Portraitfotografie und Umsätzen mit Fotobüchern Stellung genommen (OFD Niedersachsen, Verfügung v. 25.4.2016 - S 7240 - 56 - St 187 VD).

Hierzu führt die OFD u.a. weiter aus:
  • Für fotografische Leistungen findet grundsätzlich der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG Anwendung.
  • Voraussetzung für eine Steuerbegünstigung ist nach Abschn. 12.7 UStAE, dass der wesentliche Inhalt der Leistung in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis.
  • Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive – z. B. Passbilder, Familien- und Gruppenaufnahmen – liegt keine Rechtsübertragung, sondern eine nicht begünstigte Lieferung vor (vgl. Abschn. 12.7 Abs. 18 Satz 4 UStAE). Das gilt auch für Bilddateien.
  • Einem privaten Endverbraucher, der Hochzeits- oder Portraitaufnahmen bei einem Fotografen in Auftrag gibt, geht es in erster Linie darum, die Fotos oder die Bilddateien zu erhalten. Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Gesamtleistung besteht in der Überlassung der Fotografien (auch digital) und nicht in der Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte
  • An dieser Beurteilung kann weder die Leistungsbezeichnung in der Rechnung, z. B. „Übertragung von Nutzungsrechten”, noch der Hinweis des Fotografen, er sei nicht handwerklich, sondern künstlerisch tätig, etwas ändern.
  • Der Regelsteuersatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Fotograf in seiner Rechnung das Aufnahmehonorar und den Preis für den Verkauf der Bilder oder Bilddateien gesondert ausweist.
  • Auf die Erstellung eines Fotobuchs - z. B. durch den Fotografen - kann der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG nicht angewendet werden.
  • Hat der Fotograf seinem Auftraggeber statt des Regelsteuersatzes den ermäßigten Steuersatz in Rechnung gestellt, schuldet der Unternehmer trotz des zu niedrigen Steuerausweises die gesetzlich vorgeschriebene Steuer. Der Unternehmer hat in diesem Fall die Steuer unter Zugrundelegung des maßgeblichen Steuersatzes aus dem Gesamtrechnungsbetrag herauszurechnen.
  • Anders sind die Fälle zu beurteilen, in denen lediglich ein vom Kunden selbst entworfenes Fotobuch gedruckt und ausgeliefert wird.
  • In der Vergangenheit konnten Fotobücher als Buch zolltariflich in die Position 4901 eingereiht werden und somit dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. lfd. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG).
  • Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254 der Kommission vom 2. Dezember 2015 sind Fotobücher zolltariflich in die Position 4911 91 00 einzureihen. Eine Einreihung als Buch in die nach der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG begünstigte Position 4901 kommt nicht in Betracht, weil die Ware nicht zum Lesen bestimmt ist. Die Durchführungsverordnung ist am 25. Dezember 2015 in Kraft getreten.
  • Die Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Fotobüchern unterliegen daher unabhängig von der Abmessung und Bindung, und davon, ob der Gegenstand nicht, teilweise oder vollständig im Vollfarbdruck hergestellt wurde, dem allgemeinen Steuersatz.
  • Es wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem 1. Januar 2017 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe dem ermäßigten Steuersatz unterwirft (BMF-Schreiben v. 20.4.2016).
Quelle: NWB Datenbank (il)

Hinweis:
Den Volltext der Verfügung finden Sie unter der NWB DokID XAAAF-73850.

Hauptbezug:
OFD Niedersachsen, Verfügung v. 25.4.2016 - S 7240 - 56 - St 187 VD, NWB DokID XAAAF-73850

Verwandte Artikel:
  • Schäfer, Steuersatzänderung für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern, USt direkt digital 9/2016 S. 12, NWB DokID: TAAAF-71796
  • BMF v. 20.04.2016 - III C 2 - S 7225/12/10001, Umsatzsteuer; Steuersatz für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern, NWB DokID: UAAAF-72250
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