Hintergrund: Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug als agB ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG.
Hierzu führt der Parlamentarische Staatssekretärs Dr. Michael Meister weiter aus:
- Scheidungskosten sind nach § 33 Absatz 2 Satz 4 EStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl I Seite 1809) nicht zu berücksichtigen.
- Darüber hinaus sieht die Bundesregierung seht derzeit keinen Handlungsbedarf, die Grenzen der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG anzupassen.
Hinweis: Ob diese Auffassung vor Gericht Bestand haben wird, ist offen. Derzeit sind beim BFH zu dieser Frage diverse Revisionsverfahren anhängig, VI R 66/14, VI R 81/14 und VI R 19/15.
Hauptbezug: BT-Drucks. 18/8458
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