- Zu Recht ist das FA davon ausgegangen, dass der Kläger in den Streitjahren seine „regelmäßige Arbeitsstätte” am Sitz seiner Arbeitgeberin in B. hatte.
- „Regelmäßige Arbeitsstätte” i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat.
- Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht (vgl. dazu nur BFH, Urteil v. 28.03.2012 - VI R 48/11).
- Im Streitfall treffen diese Kriterien auf das Stammhaus der Arbeitgeberin des Klägers zu, denn dieses Stammhaus hat er seit dem Abschluss seines Arbeitsvertrages im Jahr 1991 – also über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren – kontinuierlich und regelmäßig aufgesucht, um die im Auftrag seiner Arbeitgeberin zu steuernden Kfz oder Lkw zu übernehmen oder wieder abzuliefern sowie andere Arbeitsaufträge entgegenzunehmen und ggf. auch vor Ort (auf dem Betriebsgelände) auszuführen.
- Entscheidend ist, dass der Kläger als Arbeitnehmer in den beiden Streitjahren einer bestimmten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet gewesen ist (vgl. BMF, Schreiben v. 15.12.2011).
- Deshalb spielt es keine Rolle, ob der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 jeweils mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen Jahresarbeitszeit außerhalb dieser betrieblichen Einrichtung verbracht hat.
- Zudem kommt der jeweils vom Arbeitnehmer-Kraftfahrer gefahrene Lkw nicht als „regelmäßige Arbeitsstätte” in Betracht, weil es insoweit an einer ortsfesten Einrichtung fehlt (BFH, Urteil v. 28.03.2012 - VI R 48/11, Rz. 20).
Hauptbezug: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.10.2015 - 9 K 9101/12, NWB DokID: EAAAF-7481Verwandte Artikel:
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- BMF v. 15.12.2011 - IV C 5 - S 2353/11/10010, Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten; Anwendung der BFH-Urteile vom 9. Juni 2011, NWB DokID: YAAAD-98397

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