Ein langfristiges Fremdwährungsdarlehen ist grundsätzlich mit den Anschaffungskosten und nicht mit dem höheren Teilwert zu bilanzieren (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 09.03.2016 - 2 K 84/15; rechtskräftig).Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin begehrte für die Jahre 2008 bis 2011 die Anerkennung von Kursverlusten für ein Fremdwährungsdarlehen. Im April 2007 sie mit der Sparkasse einen Rahmenvertrag über einen Darlehensrahmen von 300.000 € geschlossen, der bis Ende Februar 2026 befristet war. Der Darlehensrahmen konnte durch einzelne Darlehen (Tranchen) in EUR, CHF oder JPY in Anspruch genommen werden. Gemäß Ziff. 4 Abs. 5 des Vertrags entsprach die Laufzeit der einzelnen Tranchen der Laufzeit des Darlehensrahmens. Die Klägerin erhielt die Möglichkeit, nach Ablauf der von ihr gewählten Zinsperiode (zwischen drei und zwölf Monaten) die betreffende Tranche in eine andere der zur Verfügung stehenden Währungen zu wandeln oder aber sie vorzeitig zurückzuzahlen. Am 23.04.2007 zog die Klägerin eine Tranche in Höhe von 491.670 CHF im Gegenwert von 300.000 € (Kurs: 1,6389) mit einer zwölfmonatigen Zinsbindungsfrist bis zum 23.04.2008. Die Sparkasse bestätigte dieses; als Rückzahlung war der 28.02.2026 ausgewiesen. Die Klägerin ordnete das von der Sparkasse ausgereichte Fremdwährungsdarlehen als kurzfristiges Darlehen ein und passivierte es in den Bilanzen für die Jahre 2008 bis 2011 jeweils mit dem zum Bilanzstichtag festgestellten Umrechnungskurs. Eingetretene Kursverluste erfasste sie mit 27.675,33 € (2008), 1.724,05 € (2009), 59.089,60 € (2010) und 9.230,66 € (2011) als sonstigen Aufwand. Das FA versagte den Abzug der Kursverluste aus dem Fremdwährungsdarlehen als Betriebsausgaben, die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Hierzu führten die Richter weiter aus:
  • Die Voraussetzungen für den Ansatz eines höheren Teilwerts des Fremdwährungsdarlehens haben zu keinem Bilanzstichtag der Streitjahre vorgelegen.
  • Bei dem Fremdwährungsdarlehen handelt es sich um ein langfristiges Darlehen, so dass noch von einer Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ausgegangen werden kann.
  • Die Langfristigkeit ergibt sich bereits aus der Befristung des Darlehensrahmens bis zum 28.02.2026; auch die einzige Tranche hat eine Laufzeit bis zum 28.02.2026.
  • Der Umstand, dass die Zinsperiode für die zu ziehende Tranche höchstens zwölf Monate betragen konnte, führt - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zu einer Bewertung der gezogenen Tranche als kurzfristiges Darlehen.
  • Auch die reine Möglichkeit zur vorzeitigen Lösung von einem Darlehensvertrag hat bei seiner Einordnung als lang- oder kurzfristig außer Betracht zu bleiben, wenn zum Bilanzstichtag aufgrund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht vorzeitig zurückgezahlt wird.
  • Die Kursverluste zum 31.12.2008 bis 31.12.2011 sind nicht als sonstige Aufwendungen abziehbar, weil die Restlaufzeit des Darlehens an den jeweiligen Bilanzstichtagen noch mehr als 17, 16, 15 bzw. 14 Jahre betragen hat. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin bei ihrer zum jeweiligen Bilanzstichtag anzustellenden Prognose grundsätzlich davon ausgehen konnte, dass sich die durch den gesunkenen Wechselkurs des CHF ergebende Erhöhung des Teilwerts über die gesamte Laufzeit betrachtet wieder ausgleichen wird.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2016 (il) Hauptbezug: FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 09.03.2016 - 2 K 84/15, NWB DokID: XAAAF-71277Verwandte Artikel:
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