- Die Voraussetzungen für den Ansatz eines höheren Teilwerts des Fremdwährungsdarlehens haben zu keinem Bilanzstichtag der Streitjahre vorgelegen.
- Bei dem Fremdwährungsdarlehen handelt es sich um ein langfristiges Darlehen, so dass noch von einer Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ausgegangen werden kann.
- Die Langfristigkeit ergibt sich bereits aus der Befristung des Darlehensrahmens bis zum 28.02.2026; auch die einzige Tranche hat eine Laufzeit bis zum 28.02.2026.
- Der Umstand, dass die Zinsperiode für die zu ziehende Tranche höchstens zwölf Monate betragen konnte, führt - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zu einer Bewertung der gezogenen Tranche als kurzfristiges Darlehen.
- Auch die reine Möglichkeit zur vorzeitigen Lösung von einem Darlehensvertrag hat bei seiner Einordnung als lang- oder kurzfristig außer Betracht zu bleiben, wenn zum Bilanzstichtag aufgrund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht vorzeitig zurückgezahlt wird.
- Die Kursverluste zum 31.12.2008 bis 31.12.2011 sind nicht als sonstige Aufwendungen abziehbar, weil die Restlaufzeit des Darlehens an den jeweiligen Bilanzstichtagen noch mehr als 17, 16, 15 bzw. 14 Jahre betragen hat. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin bei ihrer zum jeweiligen Bilanzstichtag anzustellenden Prognose grundsätzlich davon ausgehen konnte, dass sich die durch den gesunkenen Wechselkurs des CHF ergebende Erhöhung des Teilwerts über die gesamte Laufzeit betrachtet wieder ausgleichen wird.
- Goy, Bilanzierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten, BBK 11/2016 S. 527, NWB DokID: TAAAF-74268
- Rätke, Bilanzierung; Teilwert bei Fremdwährungsverbindlichkeit, BBK 12/2016, NWB DokID: GAAAF-75240
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