- Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf drei Tage Ersatzurlaub für das Jahr 2012 zu. Die in Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrlVO a.F. vorgesehene Urlaubsstaffelung diskriminiert den Kläger wegen des Alters. Dies hat zur Folge, dass sich der Urlaubsanspruch des Klägers im Jahr 2012 nicht auf 30, sondern auf 33 Tage belief.
- Die Beklagte hat pauschal auf ein „mit zunehmendem Alter gesteigertes Erholungsbedürfnis“ verwiesen. Das reicht nicht aus. Es ist bereits fraglich, ob eine Urlaubsstaffel, die wie hier bereits ab dem vollendeten 30. Lebensjahr eine Erhöhung des Urlaubsumfangs vorsieht, den Zweck verfolgt, ältere Arbeitnehmer zu schützen.
- Hinsichtlich des von dem Kläger begehrten Ersatzurlaubs für den im Umfang von jeweils drei Arbeitstagen verfallenen Urlaub aus den Jahren 2009 bis 2011 steht dem Kläger der erhobene Anspruch nicht zu, da er die dreimonatige Ausschlussfrist des § 34 Nr. 1 MTV UKGM versäumt hat.
Hauptbezug: BAG, Urteil v. 12.04.2016 - 9 AZR 659/14
Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
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