Die Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Lebensalter stellt eine Diskriminierung jĂĽngerer Arbeitnehmer dar (BAG, Urteil v. 12.04.2016 - 9 AZR 659/14).Hintergrund: Nach § 10 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels mĂĽssen nach Satz 2 der Vorschrift angemessen und erforderlich sein. Sachverhalt:  Der am 12.07.1959 geborene Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand ursprĂĽnglich folgende Urlaubsregelung Anwendung: "Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Lebensalter, das im Laufe des Kalenderjahres erreicht wird. Er beträgt bei einem Lebensalter von bis zu 30 Jahren 26 Arbeitstage, ĂĽber 30 bis 40 Jahren 29 Arbeitstage, ĂĽber 40 bis 50 Jahren 30 Arbeitstage, ĂĽber 50 Jahren 33 Arbeitstage." 2007 schloss die Beklagte mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft einen Manteltarifvertrag, der am 01.01.2008 in Kraft trat. Mit der neuen tariflichen Regelung galt der höhere Urlaubsanspruch nur noch fĂĽr Mitarbeiter, die vor 2009  das 50. Lebensjahr erreichen. Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, ihm fĂĽr die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 jeweils drei Tage Erholungsurlaub nachzugewähren. Hierzu fĂĽhrten die Richter des BAG weiter aus:
  • Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf drei Tage Ersatzurlaub fĂĽr das Jahr 2012 zu. Die in Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrlVO a.F. vorgesehene Urlaubsstaffelung diskriminiert den Kläger wegen des Alters. Dies hat zur Folge, dass sich der Urlaubsanspruch des Klägers im Jahr 2012 nicht auf 30, sondern auf 33 Tage belief.
  • Die Beklagte hat pauschal auf ein „mit zunehmendem Alter gesteigertes ErholungsbedĂĽrfnis“ verwiesen. Das reicht nicht aus. Es ist bereits fraglich, ob eine Urlaubsstaffel, die wie hier bereits ab dem vollendeten 30. Lebensjahr eine Erhöhung des Urlaubsumfangs vorsieht, den Zweck verfolgt, ältere Arbeitnehmer zu schĂĽtzen.
  • Hinsichtlich des von dem Kläger begehrten Ersatzurlaubs fĂĽr den im Umfang von jeweils drei Arbeitstagen verfallenen Urlaub aus den Jahren 2009 bis 2011 steht dem Kläger der erhobene Anspruch nicht zu, da er die dreimonatige Ausschlussfrist des § 34 Nr. 1 MTV UKGM versäumt hat.
Quelle: NWB Datenbank (Sc)
Hauptbezug: BAG, Urteil v. 12.04.2016 - 9 AZR 659/14
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