Hintergrund: Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft hatten sich an das BMF gewandt, um diverse Anwendungsfragen zum BMF-Schreiben v. 14.10.2015 - IV C 5 - S 2332/15/10001 zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen klären zu lassen. Zur lohnsteuerlichen Behandlung führt das BMF u.a. weiter aus:Teilnehmer
- Bei Ermittlung der anteiligen Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer ist auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer (Tz. 4 Buchstabe a des BMF-Schreibens) und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer abzustellen.
- In diesem Zusammenhang wird eine allgemeine Nichtbeanstandungsregelung ebenso wie eine Nichtbeanstandungsregelung nur fĂĽr Cateringkosten abgelehnt.
- Ein Geschenk wird "anlässlich" einer Betriebsveranstaltung und nicht „nur bei Gelegenheit“ an den Arbeitnehmer übergeben, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen Betriebsveranstaltung und Geschenk besteht.
- Es ist nicht zu beanstanden, wenn Geschenke, deren Wert je Arbeitnehmer 60 € nicht übersteigt, als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags einzubeziehen. Bei Geschenken, deren Wert je Arbeitnehmer 60 € übersteigt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie "anlässlich" oder „nur bei Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden.
- Geschenke, die vom Zuwendenden nach § 37b Absatz 1 EStG pauschaliert werden, sind nicht in die Berechnung der Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen.
- Reisekosten liegen ausnahmsweise dann vor, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Organisation dem Arbeitnehmer obliegt (Tz. 6 des BMF-Schreibens). Steuerfreie Erstattungen durch den Arbeitgeber sind in diesen Fällen nach den Grundsätzen des § 3 Nummer 13 oder 16 EStG zulässig.
- In Fällen, in denen die Anreise und Übernachtung im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung direkt vom Arbeitgeber über betriebsinterne Reisemanagementsysteme für den Arbeitnehmer organisiert und abgewickelt werden, sind die Kriterien der Tz. 6 des BMF-Schreibens nicht erfüllt. Die Aufwendungen sind in diesen Fällen daher den Zuwendungen der Betriebsveranstaltung zuzurechnen.
- Aufwendungen, die auf die geschäftlich veranlasste Teilnahme von Geschäftspartnern oder Arbeitnehmer verbundener Unternehmen und Leiharbeitnehmer sowie deren Begleitpersonen entfallen, werden so behandelt, wie sie außerhalb einer Betriebsveranstaltung zu behandeln wären. Der Betriebsausgabenabzug für diese Kosten unterliegt den Beschränkungen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 2 EStG, da sie geschäftlich - und nicht wie bei eigenen Arbeitnehmern rein betrieblich - veranlasst ist.
- Auf eine Unterteilung der Aufwendungen kann daher nicht verzichtet werden.
- Betriebsveranstaltungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 EStG sind auch Jubilarfeiern, nicht dagegen die Ehrung eines einzelnen Jubilars.
- Eine R 19.5 Absatz 3 Satz 3 LStR 2011 entsprechende Regelung, wonach Jubilarfeiern gesondert zu werten waren, sieht das BMF-Schreiben ausdrĂĽcklich nicht vor.
- Daher kann entsprechend R 19.5 Absatz 3 Satz 3 LStR 2011 der Freibetrag nicht unabhängig davon berücksichtigt werden, ob der betreffende Personenkreis bereits an zwei steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen im selben Kalenderjahr teilgenommen hat, für die der Freibetrag bereits verbraucht wurde.
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen wird sich das für die Umsatzsteuer zuständige Referat des BMF äußern. Der Volltext des Schreibens wird in Kürze in der NWB Datenbank veröffentlicht. Quelle: BMF-Schreiben an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft v. 07.12.2016; NWB Datenbank (il) Hauptbezug: BMF, Schreiben an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft v. 07.12.2016 Verwandte Artikel:
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