Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften hat der Bundestag am 01.12.2016 die steuerliche Verlustverrechnung von Kapitalgesellschaften neu geregelt.
Hintergrund: Die bisher geltende Verlustabzugsbeschränkung sollte verhindern, dass Unternehmen ihre Steuern minimieren, indem sie "fremde" Verluste nutzen (sogenannter Mantelkauf). Bei einem Wechsel der Anteilseigner innerhalb von fünf Jahren gingen daher Verluste anteilig oder vollständig verloren. Die Begrenzung galt nicht für bestimmte Übertragungen im Konzern (Konzernklausel) und bei ausreichend hohen stillen Reserven (Stille Reserven-Klausel). Hierzu führt die Bundesregierung weiter aus:
  • Die Neuregelung soll Kapitalgesellschaften das Wachstum und die Ausstattung mit Kapital erleichtern. Damit werden die steuerlichen Rahmenbedingungen fĂĽr sogenanntes Wagniskapital verbessert, wie es die GroĂźe Koalition im Koalitionsvertrag vereinbart hatte.
  • Die neuen Bestimmungen gelten fĂĽr alle Kapitalgesellschaften, von ihr profitieren also auch junge Unternehmen mit neuen Geschäftsideen.
  • KĂĽnftig können Kapitalgesellschaften nicht genutzte Verluste auch bei einem Wechsel des Anteilseigners steuerlich geltend machen und mit kĂĽnftigen Gewinnen verrechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist.
  • Das neue Gesetz nĂĽtzt damit vor allem Unternehmen, die fĂĽr ihre Finanzierung neue Anteilseigner aufnehmen oder sie wechseln mĂĽssen.
  • Von der Neuregelung profitieren nun vor allem die Unternehmen, die die Voraussetzungen der bisherigen Regelung nicht erfĂĽllten.
Hinweis
Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen, es soll rĂĽckwirkend zum 01.01.2016 in Kraft treten. Quelle: Bundesregierung online (il) Verwandte Artikel:
  • Korn/Strahl, Steuerliche Hinweise und Dispositionen zum Jahresende 2016 – Teil 2: Praxisrelevante Hinweise zu anstehenden steuergesetzlichen Ă„nderungen, NWB 49/2016 S. 3661 NWB DokID: YAAAF-87365
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