Bürgerinnen und Bürger werden in den nächsten beiden Jahren um insgesamt fast 25 Milliarden € entlastet. Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen am 16.12.2016 zugestimmt.
Hierzu wird weiter ausgefĂĽhrt:
Die Steuerentlastungen sollen insbesondere Familien sowie Alleinerziehenden und Geringverdienern zugutekommen. Konkret steigt der Kinderfreibetrag von jetzt 4.608 € um 108 € auf 4.716 € (2017) und um weitere 72 € auf 4.788 € (2018). Das monatliche Kindergeld wird 2017 um jeweils zwei € in den Jahren 2017 und 2018 angehoben. Der Kinderzuschlag soll zum 1. Januar 2017 um monatlich 10 € von 160 € auf 170 € je Kind steigen. Zusätzlich gewinnen Familien durch die Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages von jetzt 8.652 € um 168 € auf 8.820 € (2017) und weitere 180 € auf 9.000 € (2018). Entsprechend erhöht werden soll der Unterhaltshöchstbetrag. Auf Kritik stößt bei den Ländern, dass für die Steuerausfälle, die durch den Abbau der kalten Progression zu erwarten sind, keine Kompensation vorgesehen ist. So betonen sie in einer Entschließung, dass ein solcher Ausgleich zur soliden Finanzierung des Abbaus der kalten Progression erforderlich sei. (Ziff 3b) Zugleich weisen sie darauf hin, dass die Anhebung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes zu weit über die Hälfte von den Ländern getragen wird. (Ziff 3a). Der Bundestag hatte die Tarifentlastung ebenso wie die weiteren Maßnahmen zur finanziellen Entlastung kurzfristig in einem so genannten Omnibusverfahren in das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und-verlagerungen aufgenommen. Hinweise:
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die Maßnahmen zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sollen bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreifen möchte. Feste Fristen für die Behandlung innerhalb der Bundesregierung gibt es nicht. Quelle:Plenum KOMPAKT v. 16.12.2016 (il)
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