Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger hatte Einbauküchen in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten entfernt und durch neue ersetzt. Er vertrat die Auffassung, dass die hierfür entstandenen Aufwendungen als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar seien. Der BFH folgte dem nicht. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
- Der Senat geht, abweichend von seiner früheren Rechtsauffassung davon aus, dass es sich bei den einzelnen Elementen einer Einbauküche - einschließlich Spüle, Herd und aller fest eingebauten elektrischen Geräte - um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt.
- Eine Einbauküche wird individuell geplant und in ihrer baulichen Gestaltung an (bzw. in) die jeweiligen räumlichen Verhältnisse angepasst.
- Dabei zeichnet sich eine moderne Einbauküche insbesondere dadurch aus, dass die einzelnen Einbaumöbel nicht mehr frei stehende, in ihrem Standort veränderbare Einzelteile darstellen, sondern als modulare Unterbauschränke regelmäßig untereinander und zugleich mit einer durchgehenden Arbeitsplatte fest verbunden sind und diese Verbindung regelmäßig auch auf Dauer angelegt ist.
- Denn auch diese Einzelgegenstände stellen sich in einer modernen Einbauküche nicht mehr als "allein nutzbare" oder "an anderer Stelle verwendbare" Einzelgegenstände, sondern lediglich als einzelne "Bauteile" einer Gesamtheit und damit um unselbständige Teile eines neuen (verbundenen) Wirtschaftsguts "Einbauküche" dar.
Die Änderung der Rechtsprechung war sicherlich überfällig, weil sich die Verhältnisse in Bezug auf die Anschaffung von Einbauküchen in den letzten Jahrzehnten grundlegend geändert haben. Die Versagung der Sofortabschreibung ist natürlich für den die Kosten tragenden Vermieter ein erheblicher Nachteil, können doch die Anschaffungskosten solcher Küchen inzwischen mehr als 10.000 € betragen. Quelle: BFH, Urteil v. 03.08.2016 - IX R 14/15; NWB Datenbank (il) Hauptbezug: BFH, Urteil v. 03.08.2016 - IX R 14/15 Verwandte Artikel:
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