Sachverhalt: Der Kläger kaufte im Mai 2003 eine Praxis in München. Seine Ehefrau arbeitete seit August 2003 als Angestellte in seiner Praxis. Mit ihr zogen auch die beiden Kinder von Thüringen nach München. Ab Oktober 2003 hatte der Kläger für sich und seine Familie eine 4-Zimmer-Wohnung in K. angemietet. Des Weiteren verfügte der Kläger über ein Einfamilienhaus in Thüringen. Für alle Familienmitglieder wurde im Melderegister als Hauptwohnung seit 1996 durchgehend die Adresse in Thüringen angegeben, die Adresse in K. wurde als Nebenwohnung bezeichnet. In den Jahren 2004 bis 2008 hatte der Kläger die Berücksichtigung von Aufwand für eine doppelte Haushaltsführung beantragt, da er aus beruflichem Anlass in München eine Praxis gegründet habe, was zum damaligen Zeitpunkt in Thüringen nicht möglich gewesen sei. Damit sei ein zweiter Hausstand in München entstanden. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich weiterhin in Thüringen, wo er mit seiner Familie in dem von ihm erbauten und finanzierten Eigenheim wohne. Hierzu führte das FG München weiter aus:
- Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt liegt.
- Mit „Hausstand” ist der Ersthaushalt umschrieben, an dem sich der Arbeit-/Unternehmer – abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten – regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, also seinen Lebensmittelpunkt hat.
- Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist dagegen nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten.
- Eine doppelte Haushaltsführung wird beendet, wenn keine Aufsplitterung in zwei Haushalte mehr gegeben ist, weil der „Hausstand” i.S. des § 9 Abs.1 Nr.5 EStG an den Beschäftigungsort verlegt wird und der Arbeit-/Unternehmer seinen am Beschäftigungsort bisher unterhaltenen Zweithaushalt aufgibt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Ehefrau – ggf. mit Kindern – zu dem auswärts beschäftigten Ehemann zieht, auch wenn der Arbeit-/Unternehmer die frühere Familienwohnung beibehält, in der sich die Ehefrau zeitweilig aufzuhalten pflegt.
- Dies wird dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber die Fahrten, die im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung als abzugsfähig in Betracht kommen, als „Familienheimfahrten” bezeichnet hat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 und 6 EStG, § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 1 EStG). Wohnt eine Familie bereits gemeinsam am Beschäftigungsort, kann es eine Heimfahrt zur Familie nicht geben.
- Schmidt, Doppelte HaushaltsfĂĽhrung, NWB Grundlagen NWB DokID: IAAAE-70154
- Langenkämper, Doppelte Haushaltsführung, NWB infoCenter NWB DokID: BAAAB-14582
- Seifert, Neue Entwicklungen im steuerlichen Reisekostenrecht, NWB 43/2016 S. 3253 NWB DokID: FAAAF-83897
- Hilbert, Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer Großstadt: Wohnung am Beschäftigungsort, NWB 22/2016 S. 1632 NWB DokID: SAAAF-74170
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