Betriebsausgaben, die für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden aufgewendet werden, unterliegen als Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" nur dann dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden (BFH, Urteil v. 13.07.2016 - VIII R 26/14; veröffentlicht am 30.11.2016).
Hintergrund: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst neben im Gesetz ausdrücklich genannten Regelbeispielen wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten auch Aufwendungen für "ähnliche Zwecke". Das Abzugsverbot soll Steuergerechtigkeit verwirklichen und erfasst auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen. Sachverhalt und Verfahrensgang: Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte in mehreren Jahren sog. Herrenabende im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 € und 22.800 € unterhalten und bewirtet wurden. Das FG hatte das Abzugsverbot bejaht. Es war der Auffassung, dass aufgrund des ausgewählten und geschlossenen Teilnehmerkreises ein Zusammenhang mit der Lebensführung und gesellschaftlichen Stellung der Eingeladenen bestanden habe. Durch den von der Klägerin geschaffenen Rahmen der Feiern hätten diese Eventcharakter gehabt und die Gelegenheit zu persönlichen Gesprächen geschaffen. Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück. Hierzu führte der BFH weiter aus:
  • Aus der Veranstaltung und ihrer DurchfĂĽhrung muss sich ergeben, dass Aufwendungen fĂĽr eine ĂĽberflĂĽssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.
  • Die bloĂźe Annahme eines Eventcharakters reicht hierfĂĽr nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen fĂĽr "ähnliche Zwecke" wie bei den Regelbeispielen "unĂĽblich" sein mĂĽssen. Dies kann aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein.
  • Das FG hat im zweiten Rechtsgang zu prĂĽfen, ob die Art und DurchfĂĽhrung der "Herrenabende" den Schluss zulässt, dass diese sich von "gewöhnlichen Gartenfesten" abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 30.11.2016 (Sc)Hauptbezug: BFH, Urteil v. 13.07.2016 - VIII R 26/14 Verwandte Artikel:
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