Das BMF hat anhand von Beispielen zur Anwendung des BFH-Urteils v. 20.10.2014 - IV R 1/11 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 19.12.2016 - IV C 6 - S 2241/15/10005).
Hintergrund: Der BFH hat mit Urteil v. 20.10.2014 - IV R 1/11 entschieden, dass anlässlich eines Gesellschafterwechsels und der Aufstellung einer positiven Ergänzungsbilanz für den Erwerber des Anteils an einer Mitunternehmerschaft die AfA eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Gesellschaftsvermögens auf die im Zeitpunkt des Anteilserwerbs geltende Restnutzungsdauer vorzunehmen ist. Zugleich - so der BFH - stehen dem Gesellschafter die Abschreibungswahlrechte zu, die auch ein Einzelunternehmer in Anspruch nehmen könnte, wenn er ein entsprechendes Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Anteilserwerbs angeschafft hätte. Zur Berechnung der AfA anlässlich eines Gesellschafterwechsels bei einer Mitunternehmerschaft und - in Abgrenzung hierzu - zur Berechnung der AfA bei Einbringungsvorgängen nach § 24 UmwStG gilt Folgendes:
  • Erwirbt ein Einzelunternehmer einen Betrieb, sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 EStG die WirtschaftsgĂĽter höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten (AK/HK) anzusetzen. Die AK/HK sind auch die Bemessungsgrundlage fĂĽr die AfA nach § 7 EStG.
  • Ăśbertragen auf den Erwerb eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Aufstellung einer positiven Ergänzungsbilanz sind fĂĽr die AfA die auf das jeweils (anteilig) erworbene Wirtschaftsgut entfallenden (gesamten) AK maĂźgebend.
  • Zu diesen (gesamten) AK gehört nicht nur ein in der Ergänzungsbilanz ausgewiesener Mehrwert, sondern auch der in der Gesellschaftsbilanz ausgewiesene anteilige (auf den Erwerber des Mitunternehmer-anteils entfallende) Buchwert. Die (eigene) AfA des Erwerbers des Mitunternehmeranteils bezieht sich also nicht nur isoliert auf die in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen AK, sondern erfasst auch in der Gesellschaftsbilanz angesetzte AK/HK.
  • Hinsichtlich der AfA-Höhe sind zudem die im Zeitpunkt des Erwerbs fĂĽr den abschreibungsberechtigten Gesellschafter anwendbaren Abschreibungswahlrechte sowie AfA-Sätze (vgl. auch BMF, Schreiben v. 05.08.2002, BStBl I S. 710) zu beachten.
  • Auch in Fällen, in denen bei einem Mitunternehmerwechsel die Anschaffungskosten fĂĽr das jeweilige Wirtschaftsgut unter dem (anteiligen) Buchwert der Gesellschaftsbilanz liegen, sind die vom BFH herausgestellte Gleichbehandlung mit einem Einzelunternehmer zu beachten.
  • Danach sind fĂĽr die dem Mitunternehmer zustehenden AfA-Beträge ausschlieĂźlich seine eigenen Anschaffungskosten und die im Anschaffungszeitpunkt neu zu schätzende Restnutzungsdauer maĂźgebend; die bei Abstockungen im Rahmen des § 24 UmwStG geltenden Grundsätze zur Ermittlung des Korrekturbetrags können in diesen Fällen nicht angewandt werden (zur Abschreibung von Mehr- oder Minderwerten in einer Ergänzungsbilanz bei Einbringungsvorgängen nach § 24 UmwStG siehe nachfolgend unter 2).
Hinweis:
Darüber hinaus geht das BMF auf die Abschreibung von Mehr- oder Minderwerten in einer Ergänzungsbilanz bei Einbringungsvorgängen nach § 24 UmwStG weiter ein. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Quelle: BMF online (il) Hauptbezug: BMF, Schreiben v. 19.12.2016 - IV C 6 - S 2241/15/10005 Verwandte Artikel:
  • Farwick, FortfĂĽhrung und Auflösung der Ergänzungsbilanzen, StuB 19/2016 S. 732 NWB DokID: ZAAAF-83338
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  • Eggert, Sonder- und Ergänzungsbilanzen in Zeiten der E-Bilanz, BBK 2/2016 S. 67 NWB DokID: AAAAF-25365
  • Broemel/Endert, Abschreibung von WirtschaftsgĂĽtern in der Ergänzungsbilanz nach einem Anteilserwerb, BBK 14/2015 S. 635 NWB DokID: LAAAE-94324
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