Das Bundeskabinett hat am 9.12.2015 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beschlossen. Wenn Bundestag und Bundesrat im ersten Halbjahr des kommenden Jahres grĂĽnes Licht geben, treten die neuen Regeln zum 1. Januar 2017 in Kraft.Hierzu fĂĽhrt das BMF u.a. weiter aus:
  • Der Gesetzentwurf sieht ein BĂĽndel an gesetzlichen Ă„nderungen im Steuerrecht vor. Diese werden durch eine Vielzahl technischer und organisatorischer MaĂźnahmen ergänzt, die im Laufe der nächsten Jahre Schritt fĂĽr Schritt umzusetzen sind. Die Prozesse in der Steuerverwaltung sollen leichter handhabbar und nutzerfreundlicher werden. FĂĽr die BĂĽrgerinnen und BĂĽrger soll es mehr Serviceorientierung geben.
  • Ziel der Modernisierung ist es, den Einsatz der IT-Technik im Steuervollzug zu stärken und mehr Menschen dafĂĽr zu gewinnen, von der elektronischen Steuererklärung Gebrauch zu machen. Das Verfahren ELSTER soll an vielen Stellen weiterentwickelt und verbessert werden. Die vorausgefĂĽllte Steuererklärung, die 2014 eingefĂĽhrt wurde, soll weiter ausgebaut werden. Steuerbescheide sollen auf Wunsch des Steuerpflichtigen mittels Download ĂĽber das ELSTER Online-Portal bekannt gegeben werden. All diese Elemente werden dazu beitragen, die Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen zu verringern.
  • Das Modernisierungsvorhaben zielt auf den Abbau bĂĽrokratischer Belastungen fĂĽr Steuerpflichtige und Verwaltung. KĂĽnftig sollen die Steuerpflichtigen der Steuererklärung regelmäßig keine Belege mehr beifĂĽgen mĂĽssen. Das Finanzamt soll die Belege nur bei Bedarf anfordern. Belege, die noch zu ĂĽbersenden sind, sollen kĂĽnftig auch elektronisch ĂĽbermittelt werden können.
  • Mit dem Gesetz sollen auch die Abgabefristen fĂĽr die Steuererklärungen geändert werden. Statt jährlicher Fristenerlasse der Landesfinanzverwaltungen fĂĽr die beratenen Steuerpflichtigen wird es erstmals eine gesetzliche Regelung und damit mehr Rechtssicherheit geben. Steuerberatern soll grundsätzlich eine um zwei Monate verlängerte Abgabefrist eingeräumt werden. DemgegenĂĽber wird es einen Verspätungszuschlag bei Ăśberschreitung der Abgabefrist geben. FĂĽr einen kontinuierlichen Arbeitsablauf im Finanzamt sollen – etwa durch maschinelle Zufallsauswahl – Steuererklärungen von den Steuerberatern vorab angefordert werden. Die vorab angeforderten Steuererklärungen mĂĽssen dann binnen drei Monaten abgegeben werden.
  • Ein effizienterer Ressourceneinsatz ist ein zentrales Thema der Modernisierung. In der Abgabenordnung werden Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit als zusätzliche rechtsstaatliche Prinzipien verankert, an denen die Finanzverwaltung die Bearbeitung der Steuerfälle ausrichten kann. Die Kapazitäten der Fachkräfte können damit auf die besonders prĂĽfungswĂĽrdigen Fälle konzentriert werden. Die einfachen Fälle des Massenverfahrens sollen verstärkt vollständig automationsgestĂĽtzt bearbeitet werden. Ein IT-technisches Risikomanagement wird das bei gleichbleibend hohen Qualitätsstandards ermöglichen.
  • Die Rahmenbedingungen der elektronischen DatenĂĽbermittlungspflichten Dritter an das Finanzamt, z. B. von Arbeitgebern, Rentenversicherungsträgern, privaten Krankenkassen und Banken, werden in der Abgabenordnung vereinheitlicht.
Hinweis: Das Gesetz soll weitestgehend zum 1.1.2017 in Kraft treten. Die Vielzahl der begleitenden organisatorischen und technischen Maßnahmen erfordern ausreichend Vorlaufzeit und entsprechende Investitionen. Die Umsetzung wird schrittweise bis zum Jahr 2022 erfolgen. Der Regierungsentwurf sowie ein Frage-Antwort-Katalog zum Gesetz sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Quelle: BMF, Pressemitteilung v. 9.12.2015 Hauptbezug:BMF onlineVerwandte Artikel:
  • Baum, Kabinett beschlieĂźt den Regierungsentwurf eines Steuermodernisierungsgesetzes, NWB 52/2015 S. 3891; NWB DokID: SAAAF-18471
  • Hilbert, Modernisierung des Besteuerungsverfahrens - einheitliche Digitale LohnSchnittstelle (DLS), NWB 46/2015 S. 3377; NWB DokID: MAAAF-07207
  • Baum, Neugestaltung der Verfahrensregeln bei DatenĂĽbermittlungspflichten Dritter, NWB 42/2015 S. 3081; NWB DokID: SAAAF-05209
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