- Versorgungsausgleichszahlungen bei Ehescheidung gehören zu abziehbaren Werbungskosten, wenn dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ohne die Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zufließen würden.
- Die Ausgleichszahlung dient dann der Erhaltung der eigenen VersorgungsansprĂĽche.
- Im Streitfall ist diese Voraussetzung gegeben: Nach den zum 1.1.2009 geänderten gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich durch das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ist in § 10 VersAusglG der Grundsatz der internen Realteilung eingeführt worden, wonach jedes Versorgungsanrecht separat, innerhalb seines Versorgungssystems, zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist.
- Diese Aufteilung hätte zur Folge gehabt, dass dem Kläger bei Renteneintritt von vornherein geringere Versorgungsbezüge zugeflossen wären.
RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
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