Der BFH hat zur BerĂŒcksichtigung nachtrĂ€glicher Schuldzinsen nach einer nicht steuerbaren VerĂ€ußerung einer Immobilie Stellung genommen. Er ist dabei insbesondere auf den Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung eingegangen und hat klargestellt, dass keine generelle Pflicht zur vorzeitigen Verwendung des RĂŒckkaufwerts einer der Anschaffungsfinanzierung dienenden Kapitallebensversicherung besteht (BFH, Urteil v. 16.9.2015 - IX R 40/14; veröffentlicht am 23.12.2015).Hintergrund: Unter Aufgabe seiner frĂŒheren Rechtsauffassung hatte der BFH zunĂ€chst entschieden, dass Schuldzinsen fĂŒr ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen auch nach einer gemĂ€ĂŸ § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren VerĂ€ußerung der Immobilie weiter als (nachtrĂ€gliche) Werbungskosten abgezogen werden können, wenn und soweit der VerĂ€ußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht (BFH, Urteil v. 20.6.2012 - IX R 67/10). Den Abzug von nachtrĂ€glichen Schuldzinsen im Falle der nicht steuerbaren VerĂ€ußerung der Immobilie hat der BFH spĂ€ter fĂŒr den Fall bejaht, dass der Grundsatz des Vorranges der Schuldentilgung beachtet wurde (BFH, Urteil v. 8.4.2014 - IX R 45/13). Sachverhalt: Die Beteiligten stritten um die steuerliche Anerkennung von Schuldzinsen nach VerĂ€ußerung einer Immobilie mit Verlust nach Ablauf der „Spekulationsfrist”, wobei die Finanzierung ĂŒber ein Lebensversicherungsmodell auch nach der VerĂ€ußerung belassen und die Zinsen von einem Konto beglichen wurden, das auf den Ehemann der KlĂ€gerin lautet, der nicht MiteigentĂŒmer ist. Hierzu fĂŒhrte der BFH nun weiter aus:
  • Schuldzinsen, die durch die Erzielung von EinkĂŒnften aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind, können auch nach einer nicht steuerbaren VerĂ€ußerung der Immobilie grds. weiter als (nachtrĂ€gliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den VerĂ€ußerungserlös nicht getilgt werden können.
  • Auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen können im Einzelfall durch die (frĂŒhere) EinkĂŒnfteerzielung veranlasst sein.
  • NachtrĂ€gliche Aufwendungen in Form von Schuldzinsen, die Ehegatten nach der VerĂ€ußerung einer der EinkĂŒnfteerzielung dienenden Immobilie, welche im Eigentum nur eines Ehegatten stand, gemeinsam "aus einem Topf" finanzieren, können als (nachtrĂ€gliche) Werbungskosten des frĂŒheren "EigentĂŒmer-Ehegatten" abgezogen werden.
  • Der Steuerpflichtige muss den aus der VerĂ€ußerung einer bislang vermieteten Immobilie erzielten Erlös - soweit nicht Tilgungshindernisse entgegenstehen - stets und in vollem Umfang zur Ablösung eines im Zusammenhang mit der EinkĂŒnfteerzielung aufgenommenen Darlehens verwenden (sog. Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung).
  • Zu dem aus einer VerĂ€ußerung erzielten "Erlös" zĂ€hlt grds. auch eine vom Steuerpflichtigen vereinnahmte Versicherungssumme aus einer Kapitallebensversicherung, wenn diese in die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie einbezogen und damit wesentlicher Bestandteil der Darlehensvereinbarung geworden ist.
  • Der Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung verpflichtet den Steuerpflichtigen allerdings nicht, die Beendigung des Versicherungsvertrages von sich aus herbeizufĂŒhren, wenn die Versicherung weiterhin die RĂŒckfĂŒhrung des verbliebenen Darlehensrestbetrages absichert.
Quelle: NWB Datenbank Hauptbezug: BFH, Urteil v. 16.9.2015 - IX R 40/14; NWB DokID: SAAAF-18915Verwandte Artikel:
  • BMF v. 27.07.2015, Schuldzinsen als nachtrĂ€gliche Werbungskosten bei den EinkĂŒnften aus Vermietung und Verpachtung nach VerĂ€ußerung des Mietobjekts; NWB DokID: XAAAE-97191
  • Lipp, Schuldzinsen als nachtrĂ€gliche Werbungskosten bei den EinkĂŒnften aus Vermietung und Verpachtung, NWB 33/2015 S. 2408; NWB DokID: YAAAE-97224
  • Hilbertz, NachtrĂ€gliche Schuldzinsen bei den EinkĂŒnften aus Vermietung und Verpachtung, NWB 6/2014 S. 328; NWB DokID: KAAAE-54095
  • Geserich, NachtrĂ€gliche Schuldzinsen bei den EinkĂŒnften aus Vermietung und Verpachtung, NWB 41/2012 S. 3304; NWB DokID: XAAAE-18588
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