- Die Bewirtungskosten können als Werbungskosten abgezogen werden, weil die Feier beruflich veranlasst war.
- Zwar stellt ein Geburtstag ein privates Ereignis dar.
- Der Kläger hat allerdings keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld.
- Die Veranstaltung hat in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und – zumindest teilweise – während der Arbeitszeit stattgefunden.
- Manche Gäste haben sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen.
- Der Kostenaufwand (35 €/Person) liegt zudem deutlich unter dem Betrag, den der Kläger für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben hat.
- Bei der gebotenen GesamtwĂĽrdigung ist deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen.
- Schneider, Aufwendungen für Geburtstagsfeier und Bestellung zum Steuerberater können teilweise Werbungskosten sein, NWB 45/2015 S. 3296; NWB DoKID: AAAAF-06816
RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
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